(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen entsprechende Entschädigung enteignet werden.
(2) Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nach dem, welcher früher liegt, entsprechen. Der Marktwert wird in Übereinstimmung mit der international anerkannten Praxis bestimmt, wobei unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Für den Fall, daß die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, wird die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Die Entschädigung umfaßt jedenfalls Zinsen zum marktüblichen Zinssatz, der jedoch auf jeden Fall nicht niedriger liegt als die gültige LIBOR-Rate oder das Äquivalent dazu, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Die schließlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in frei konvertierbarer Währung geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Abs. 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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