(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Graz, am 8. November 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise