(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Institution eine Zahlung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt diese andere Vertragspartei die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei erfolgte Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des entschädigten Investors und anerkennt ferner, daß die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr hiezu benannte Institution alle diese Rechte oder diese Ansprüche auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfange wie der Investor geltend machen kann. Dies berührt nicht die Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens oder die Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens.
(2) Die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution kann in jedem Fall die gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche und hinsichtlich aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält, wie sie der entschädigte Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die betroffene Investition und die diesbezüglichen Erlöse zu beanspruchen berechtigt war, beanspruchen.
(3) Zahlungen, die die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution in Ausübung der erworbenen Rechte und Ansprüche erhält, sind frei konvertierbar. Über solche Zahlungen kann die erstgenannte Vertragspartei auch zum Zwecke der Begleichung jeder Ausgabe frei verfügen, die auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geleistet wird.
(4) Eine Vertragspartei, die in einer Streitigkeit über eine Investition gemäß Artikel 9 dieses Abkommens Streitpartei ist, kann in keinem Stadium eines Vergleiches oder eines Schiedsverfahrens oder einer Vollstreckung des Schiedsspruches den Einwand erheben, daß der Investor, der die andere Streitpartei in der Streitigkeit ist, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung für die Gesamtheit oder Teile seines Schadens erhalten hat.
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