(1) Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet und auch nicht sonstigen Maßnahmen unterworfen, die gleiche Auswirkungen haben wie eine Enteignung, außer auf Grund gesetzlicher Maßnahmen im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen dieser Vertragspartei und gegen Entschädigung. Die Entschädigung muß dem echten Wert der Investition entweder unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt des öffentlichen Bekanntwerdens der drohenden Enteignung entsprechen, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, und muß die Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz bis zum Zeitpunkt der Zahlung enthalten, ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen, sowie tatsächlich verfügbar und frei konvertierbar sein.
(2) Dem betroffenen Investor steht das Recht zu, im Rahmen der Rechtsordnung der Vertragspartei, die die Enteignung veranlaßt, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes zuständiges oder unabhängiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch das richterliche oder andere zuständige oder unabhängige Organ dieser Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die auf Grund der geltenden Gesetzgebung in jedem Teil ihres Gebietes errichtet oder konstituiert wurde, und an der Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzen, so sichert sie die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels in dem Ausmaße, das notwendig ist, um die im Absatz 1 erwähnte Entschädigung in bezug auf die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, die Eigentümer dieser Anteile sind, sicherzustellen.
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