(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei wegen Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, Revolution, nationalen Notstandes, Aufstandes oder Unruhen im Gebiet der letzteren Vertragspartei Schaden erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung als eigene Investoren oder Investoren aus Drittstaaten. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, Schaden auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei erleiden durch
a) Beschlagnahme ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, oder durch
b) Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde und unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar.
(3) Im Absatz 2 dieses Artikels bedeutet der Begriff „Streitkräfte“ hinsichtlich Hongkong die Streitkräfte der souveränen Regierung, die für die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong verantwortlich ist.
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