(1) Die Bestimmungen in diesem Abkommen betreffend die Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den Investoren der beiden Vertragsparteien oder Investoren dritter Staaten gewährt wird, dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen
a) einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b) eines internationalen Abkommens, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über Steuerfragen;
Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.
(2) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwischen Österreich und seinen Nachbarn dürfen nicht als Basis für das Verlangen nach Meistbegünstigung auf Grund dieses Abkommens verwendet werden.
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