(1) Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünfzehn Jahren in Kraft und bleibt danach für unbestimmte Zeit in Kraft, außer es wird in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels gekündigt.
(2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen, sobald es fünfzehn Jahre in Kraft war, jederzeit nach einjähriger schriftlicher Vorankündigung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.
(3) Unabhängig vom Außerkrafttreten gemäß Absatz 2 dieses Artikels, wird dieses Abkommen für eine zweite und letzte Periode von fünfzehn Jahren betreffend Investitionen weiter gelten, die vor dem Datum des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Oktober 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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