(1) Wenn es zu einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kommt, werden diese, soweit wie möglich, durch Verhandlungen beigelegt.
(2) Wenn die Vertragsparteien eine Streitigkeit durch Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nicht beilegen können, kann sie von ihnen einer solchen Person oder Einrichtung, über die sie sich einigen können, unterbreitet werden oder wird über Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das sich in folgender Weise konstitutiert:
a) Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsgerichtsverfahren ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Angehöriger eines Staates, der bezüglich der Streitigkeit als unparteiisch angesehen werden kann, fungiert als Vorsitzender des Schiedsgerichtes und wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Schiedsrichtern als dritter Schiedsrichter innerhalb von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters ernannt;
b) Wenn innerhalb der obenerwähnten Fristen keine Ernennung erfolgt, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, in seiner Eigenschaft als Person und Individuum ersuchen, die erforderliche Ernennung innerhalb von dreißig Tagen vorzunehmen. Sieht sich der Präsident als Angehörigen eines Staates an, der in bezug auf die Meinungsverschiedenheit nicht als neutral zu beurteilen ist, oder ist er aus einem anderen Grunde verhindert, diese Funktion wahrzunehmen, so nimmt der Vizepräsident, oder falls dieser in gleicher Weise verhindert ist, das dienstälteste Mitglied, das nicht im Sinne dieser Gründe ungeeignet ist, die Ernennung vor.
(3) Soweit dies nicht in diesem Artikel in den folgenden Bestimmungen oder auf andere Weise zwischen den Vertragsparteien geregelt wird, bestimmt das Schiedsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit und beschließt seine Verfahrensregeln. Über Anweisung des Schiedsgerichtes oder über Verlangen einer der Vertragsparteien wird eine Konferenz nicht später als dreißig Tage nach vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes abgehalten, die die genauen Sachfragen, die Gegenstand des Schiedsverfahrens sein sollen, und die anzuwendenden spezifischen Verfahren bestimmt.
(4) Wenn dies nicht durch die Vertragsparteien anders vereinbart oder durch das Schiedsgericht verfügt wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes ein Memorandum vor. Stellungnahmen dazu sind nach sechzig Tagen fällig. Das Schiedsgericht führt eine Verhandlung über Verlangen einer der beiden Vertragsparteien, oder auch auf Grund eigener Entscheidung, innerhalb von dreißig Tagen nach dem Termin für Stellungnahmen durch.
(5) Das Schiedsgericht versucht, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluß der Verhandlung oder, falls es zu keiner Verhandlung kommt, nach dem Datum der Vorlage der beiden Stellungnahmen, ein schriftliches Urteil zu fällen. Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses.
(6) Die Vertragsparteien können Ersuchen um Erläuterung des Urteils innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt desselben einbringen und solche Erläuterungen werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach einem solchen Ersuchen ausgefertigt.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund international anerkannter Rechtsregeln. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die beiden Vertragsparteien bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die sonstigen Kosten des Gerichtes werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, einschließlich der Kosten, die dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Mitglied des Internationalen Gerichtshofes bei der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels entstehen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise