(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär der Vereinten Nationen bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der dienstälteste stellvertretende Generalsekretär der Vereinten Nationen unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.
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