Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution einem ihrer Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei vorbehaltlich des Bestehens von Gegenforderungen an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte vorbehaltlich des Bestehens von Gegenforderungen an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.
Für den Transfer von Zahlungen, die einer Vertragspartei auf Grund der an sie abgetretenen Eintrittsrechte zu leisten sind, gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
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