Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Republik Österreich und die Republik Armenien gewähren einander die Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) Staaten, die mir ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beide Staaten fördern.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Land- und Forstwirtschaft; Agrar- und Forsttechnik,
– Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau und Automation bestehender Anlagen; Rüstungskonversion,
– Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,
– Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallverarbeitende Industrie,
– Großindustrieanlagen,
– chemische und petrochemische Industrie,
– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,
– Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und diesbezüglicher Ausrüstungen; Bautechnik,
– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung biologischer Pflanzenschutzmittel,
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredlung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von Bodenschätzen und Bergbauprodukten,
– Heil- und Mineralwässer,
– Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
– elektronische und elektrotechnische Industrie,
– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,
– Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Management, Außenhandel, Wirtschaftsverwaltung, Tourismus, gewerblicher Rechtsschutz, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden:
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
– Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,
– Technologie- und Know-how-Transfer; angewandte Forschung,
– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,
– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,
– Zertifizierungs- und Prüfungswesen,
– finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,
– Erstellung von Feasibilitystudien,
– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen; Veranstaltung von Ausstellungen und Messen; Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,
– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Dokumentationen, Informationen und Publikationen.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichungen wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Energie; Hydroenergetik,
– Eisenbahnnetze,
– Luftfahrt,
– Straßennetze,
– Telekommunikation,
– Transportwesen,
– Recycling und Abfallwirtschaft,
– Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
(2) Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus bedacht sein.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 7
Art. 7
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien erfolgt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 8
Art. 8
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in Form von Counter- und Bartertrading treiben.
(3) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder zu solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
In diesem Fall stellt jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, der anderen Vertragspartei im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften alle für die Prüfung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 10
Art. 10
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 11
Art. 11
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften empfehlen die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. *)
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961
Artikel 12
Art. 12
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.
Artikel 13
Art. 13
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Armenien einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:
a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, industriellen, technischen, technisch-wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit,
c) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
Artikel 14
Art. 14
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im Art. 13 genannten Gemischten Ausschusses beigelegt werden.
Artikel 15
Art. 15
(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitritts zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisationen sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.
Artikel 16
Art. 16
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 26. April 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und armenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.