(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und Belarus zusammentreten wird.
(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischen Kommission gehören insbesondere:
– Prüfung der Entwicklung der bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen,
– Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
– Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
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