(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften
– fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsvorschriften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
– fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
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