(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Hanoi am 27. März 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
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