Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
in bezug auf die Sozialistische Republik Vietnam
a) jede natürliche Person, die im Sinne der Gesetzgebung der Sozialistischen Republik Vietnam Staatsangehöriger der Sozialistischen Republik Vietnam ist;
b) jede juristische Person, einschließlich Gesellschaften, Firmen und Vereinigungen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Sozialistischen Republik Vietnam eingetragen oder geschaffen wurden und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik Vietnam hat;
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
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