Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Förderung und zum Schutz von Investitionen, unterzeichnet in Hanoi am heutigen Tage, bedeutet der Begriff „maßgeblicher Einfluß“ in Artikel 1 Absatz 2, Subparagraph c), daß ein österreichischer Investor die Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personengesellschaft so weitgehend kontrolliert, daß keine wesentliche Entscheidung über die Investition oder die Gesellschaftspolitik ohne die Zustimmung des österreichischen Investors durch diese Gesellschaften getroffen werden kann.
GESCHEHEN zu Hanoi am 27. März 1995, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
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