Art. 8 — Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit
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Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschafliche (Anm.: richtig: wirtschaftliche) , landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage.
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