(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 19. September 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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