Art. 17 — Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit
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(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verlieren
a) das „Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit und über deren Weiterentwicklung *)“ vom 15. September 1979;
b) das „Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr **)“ vom 11. November 1972;
c) das „Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn ***)“ vom 28. Oktober 1971
ihre Wirksamkeit.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 445/1979
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1972
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 421/1971
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