(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 1 werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog treten.
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