(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen oder die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.
(2) Die Regelung der Streitfragen zwischen den Unternehmen erfolgt unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und der zwischen ihnen geltenden Vereinbarungen.
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