(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise