(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Moldova einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
a) Erörterung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Entwicklung der zukünftigen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit,
c) Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
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