(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder in die Mongolei einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
a) Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
c) Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
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