Vorwort
Art. 1
01.01.1995
Im Rahmen der Europäischen Union gilt folgendes:
1. Die in der österreichischen Rechtsordnung enthaltenen und im Anhang zu diesem Protokoll aufgelisteten spezifisch österreichischen Ausdrücke der deutschen Sprache haben den gleichen Status und dürfen mit der gleichen Rechtswirkung verwendet werden wie die in Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücke, die im Anhang aufgeführt sind.
2. In der deutschen Sprachfassung neuer Rechtsakte werden die im Anhang genannten spezifisch österreichischen Ausdrücke den in Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücken in geeigneter Form hinzugefügt.
Anl. 1
01.01.1995
ANHANG
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Österreich Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften
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Beiried Roastbeef
Eierschwammerl Pfifferlinge
Erdäpfel Kartoffeln
Faschiertes Hackfleisch
Fisolen Grüne Bohnen
Grammeln Grieben
Hüferl Hüfte
Karfiol Blumenkohl
Kohlsprossen Rosenkohl
Kren Meerrettich
Lungenbraten Filet
Marillen Aprikosen
Melanzani Aubergine
Nuß Kugel
Obers Sahne
Paradeiser Tomaten
Powidl Pflaumenmus
Ribisel Johannisbeeren
Rostbraten Hochrippe
Schlögel Keule
Topfen Quark
Vogerlsalat Feldsalat
Weichseln Sauerkirschen