01.01.1995
Artikel 73
Ausnahmen aus Sicherheitsgründen
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird so ausgelegt, daß:
a) von einem Mitglied verlangt wird, Informationen vorzulegen, von denen es der Auffassung ist, daß ihre Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
b) ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es für notwendig zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erachtet;
(i) in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem
dieses gewonnen wird;
(ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren, der unmittelbar oder mittelbar der Belieferung einer militärischen Anlage oder Einrichtung dient;
(iii) in Zeiten eines Kriegs oder einer anderen Notsituation in
den internationalen Beziehungen; oder
c) ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen entsprechend seinen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zu treffen.
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