BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - Rechte des geistigen EigentumsArt. 54

Art. 54

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

01.01.1995

Artikel 54

Mitteilung der Aussetzung

Der Importeur und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Feigabe (Anm.: richtig: Freigabe) von Waren gemäß Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.

Rückverweise

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