01.01.1995
Artikel 54
Mitteilung der Aussetzung
Der Importeur und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Feigabe (Anm.: richtig: Freigabe) von Waren gemäß Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
01.01.1995
Artikel 54
Mitteilung der Aussetzung
Der Importeur und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Feigabe (Anm.: richtig: Freigabe) von Waren gemäß Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.
Keine Verweise gefunden