01.01.1995
Artikel 49
Verwaltungsrechtliche Verfahren
Soweit eine zivilrechtliche Abhilfemaßnahme als Ergebnis von verwaltungsrechtlichen Sachentscheidungen angeordnet werden kann, entsprechen diese Verfahren, im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen.
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