BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - Rechte des geistigen EigentumsArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

01.01.1995

Artikel 10

Computerprogramme und Datensammlungen

1. Computerprogramme in Quellcode oder Maschinenprogrammcode werden nach der Berner Übereinkunft (1971) als Werke der Literatur geschützt.

2. Datensammlungen oder sonstiges Material in maschinenlesbarer oder anderer Form, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material selbst bestehenden urheberrechtlichen Schutzes.

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