BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - Ursprungsregeln

WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Art. 1

01.01.1995

TEIL I

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ursprungsregeln

1. Im Sinne der Teile I bis IV dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln jene Gesetze, Verordnungen und administrativen Vorschriften von allgemeiner Anwendung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, vorausgesetzt, solche Ursprungsregeln beziehen sich nicht auf vertragliche oder autonome Handelssysteme, die zur Einräumung von Zollpräferenzen führen und somit über die Anwendung des Artikels I Absatz 1 des GATT 1994 hinausgehen.

2. Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle Ursprungsregeln, die in nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten Verwendung finden, wie etwa bei folgender Anwendung: Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln I, II, III, XI und XIII des GATT 1994; Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel VI des GATT 1994; Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994; Ursprungskennzeichnungserfordernisse nach Artikel IX des GATT 1994; und alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Zollkontingente. Sie umfassen auch Ursprungsregeln, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für Handelsstatistiken herangezogen werden. *1)

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*1) Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Bestimmungen, die für Zwecke der Definition der Begriffe „inländischer Wirtschaftszweig'' oder „gleichartige Waren des inländischen Wirtschaftszweiges'' oder ähnlicher Begriffe geschaffen wurde, wo auch immer sie Anwendung finden.

Art. 2

01.01.1995

TEIL II

Disziplin bei der Anwendung von Ursprungsregeln

Artikel 2

Disziplin während des Übergangszeitraums

Bis zur Erfüllung des im Teil IV angeführten Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln stellen die Mitglieder sicher, daß

a) bei der Erlassung administrativer Vorschriften von allgemeiner Anwendung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Im besonderen:

(i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der

tarifarischen Einreihung angewendet wird, einschließlich Ausnahmeregelungen, müssen die Unternummern oder Nummern innerhalb der Tarifnomenklatur klar ausgewiesen sein, die durch diese Regel betroffen sind;

(ii) in Fällen, in denen das wertmäßige Prozentsatzkriterium

angewendet wird, ist die Methode zur Berechnung dieses Prozentsatzes ebenfalls in den Ursprungsregeln anzugeben;

(iii) in Fällen, in denen das Be- oder Verarbeitungskriterium

vorgeschrieben wird, ist der ursprungsbegründende Vorgang bei den betreffenden Waren genau anzuführen;

b) ihre Ursprungsregeln ungeachtet der handelspolitischen Maßnahme oder des handelspolitischen Instruments, an die sie gebunden sind, unmittelbar oder mittelbar nicht als Mittel zur Verfolgung von Handelszielen dienen;

c) Ursprungsregeln an sich keine beschränkenden, störenden oder verzerrenden Wirkungen auf den internationalen Handel hervorrufen. Als Voraussetzung für die Ermittlung des Ursprungslandes werden sie keine ungebührlich strengen Erfordernisse auferlegen oder die Erfüllung bestimmter Bedingungen verlangen, die nicht mit der Be- oder Verarbeitung als Voraussetzung für die Bestimmung des Ursprungslandes im Zusammenhang stehen. Jedoch können Kosten, die nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung im Zusammenhang stehen, für die Zwecke der Anwendung des wertmäßigen Prozentsatzkriteriums in Übereinstimmung mit lit. a herangezogen werden;

d) die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren und Ausfuhren anwenden, nicht strenger als die Ursprungsregeln sind, die sie zur Festlegung anwenden, ob eine Ware inländisch ist oder nicht, und nicht zwischen anderen Mitgliedern diskriminieren, unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware *1);

e) ihre Ursprungsregeln in einer konsistenten, einheitlichen, unparteiischen und angemessenen Form vollzogen werden;

f) ihre Ursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Ursprungsregeln, die klarlegen, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind zulässig als Teil einer Klarstellung eines positiven Konzepts oder in einzelnen Fällen, in denen eine positive Regelung des Ursprungs nicht erforderlich ist;

g) ihre Gesetze, Verordnungen, richterliche Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung, die sich auf Ursprungsregeln beziehen, so veröffentlicht werden, als ob sie den Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 unterlägen und mit ihnen im Einklang stünden;

h) auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des Ursprungs für eine Ware sobald wie möglich gemacht werden, jedoch nicht später als 150 Tage *2) nach dem Antrag auf eine solche Feststellung, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden vor Beginn des Handelsgeschäfts mit den betreffenden Waren entgegengenommen und können zu jeden späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben für drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen einschließlich der Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer Überprüfung im Sinne der lit. j getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. k öffentlich zugänglich gemacht;

i) falls Änderungen in ihren Ursprungsregeln oder neue Ursprungsregeln eingeführt werden, sie solche Änderungen, wie sie in ihren Gesetzen oder Verordnungen definiert sind und unbeschadet ihrer Gesetze oder Verordnungen, nicht rückwirkend anwenden;

j) jede Verwaltungstätigkeit, die sie in bezug auf die Feststellung des Ursprungs ausführen, ohne Verzögerung durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder Verwaltungsinstanzen oder Verfahren überprüfbar ist, unabhängig von der Behörde, die die Feststellung erlassen hat und die Änderung oder Aufhebung der Feststellung bewirken kann;

k) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf einer vertraulichen Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellen, nicht preisgeben, ausgenommen - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.

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*1) Hinsichtlich der für Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendeten Ursprungsregeln schafft diese Bestimmung keine zusätzlichen Verpflichtungen zu den bereits von den Mitgliedern übernommenen Verpflichtungen nach dem GATT 1994.

*2) Bei Anträgen, die während des ersten Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gestellt werden, brauchen die Mitglieder diese Feststellungen nur so bald wie möglich herausgeben.

Art. 3

01.01.1995

Artikel 3

Disziplin nach dem Übergangszeitraum

Unter Berücksichtigung der Zielsetzung aller Mitglieder als ein Ergebnis des Harmonisierungsarbeitsprogramms nach Teil IV die Schaffung harmonisierter Ursprungsregeln zu erreichen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms sicher, daß:

a) sie Ursprungsregeln in gleicher Weise für alle im Artikel 1 angeführten Zwecke anwenden;

b) nach ihren Ursprungsregeln jenes Land als Ursprungsland einer bestimmten Ware festgelegt wird, in dem die Ware zur Gänze erzeugt worden ist, oder wenn mehr als ein Land an der Erzeugung der Ware beteiligt ist, das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat;

c) die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren oder Ausfuhren anwenden, nicht strenger als die Ursprungsregeln sind, die sie zur Feststellung anwenden, ob eine Ware inländisch ist oder nicht, und nicht zwischen anderen Mitgliedern diskriminieren, unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware;

d) die Ursprungsregeln in einer in sich übereinstimmenden, einheitlichen, unparteiischen und angemessenen Form vollzogen werden;

e) ihre Gesetze, Verordnungen, richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung, die sich auf Ursprungsregeln beziehen, so veröffentlicht werden, als ob sie den Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 unterlägen und mit ihnen im Einklang stünden;

f) auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des Ursprungs sobald wie möglich gemacht werden, jedoch nicht später als 150 Tage nach dem Antrag auf solche Feststellungen, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden vor Beginn des Handelsgeschäfts mit den betreffenden Waren entgegengenommen und können zu jeden späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben für drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen, einschließlich der Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer Überprüfung im Sinne der lit. h getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich den Bestimmungen der lit. i öffentlich zugänglich gemacht;

g) falls Änderungen in ihren Ursprungsregeln oder neue Ursprungsregeln eingeführt werden, sie solche Änderungen, wie sie in ihren Gesetzen oder Verordnungen definiert sind und unbeschadet ihrer Gesetze oder Verordnungen nicht rückwirkend anwenden;

h) jede Verwaltungstätigkeit, die sie in bezug auf die Feststellung des Ursprungs ausführen, ohne Verzögerung durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder Verwaltungsinstanzen oder Verfahren überprüfbar ist, unabhängig von der Behörde, die die Feststellung erlassen hat und die Änderung oder Aufhebung der Feststellung bewirken kann;

i) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf einer vertraulichen Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellen, nicht preisgeben, ausgenommen - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.

Art. 4

01.01.1995

TEIL III

VERFAHRENSVEREINBARUNGEN ÜBER NOTIFIKATIONEN, ÜBERPRÜFUNG,

KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 4

Institutionen

1. Ein Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, II, III und IV oder über die in diesen Teilen vorgesehene Förderung der Zielsetzungen zu beraten, sowie solche Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für den Handel mit Waren übertragen werden. Das Komitee ersucht das im Absatz 2 erwähnte Technische Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Komitee kann das Technische Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen dieses Übereinkommen für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat ist als Sekretariat für das Komitee tätig.

2. Ein Technisches Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Technische Komitee'' genannt) wird hiermit unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (CCC), wie im Anhang I angeführt, eingesetzt. Das Technische Komitee führt die im Teil IV geforderten und im Anhang I vorgesehenen technischen Arbeiten durch. Das Technische Komitee ersucht das Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Technische Komitee kann das Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen für geeignet hält. Das CCC-Sekretariat ist als Sekretariat für das Technische Komitee tätig.

Art. 5

01.01.1995

Artikel 5

Informationen und Verfahren für die Änderung und Einführung neuer

Ursprungsregeln

1. Jedes Mitglied stellt dem Sekretariat innerhalb von 90 Tagen nach dem für das Mitglied wirksamen Inkrafttreten des WTO-Abkommens seine Ursprungsregeln, richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung zur Verfügung, die sich auf die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Ursprungsregeln beziehen. Wenn aus Versehen eine Ursprungsregelung nicht zur Verfügung gestellt worden ist, wird das betreffende Mitglied sie nach Bekanntwerden dieses Umstandes unverzüglich zur Verfügung stellen. Die erhaltenen Informationslisten sind im Sekretariat verfügbar und werden vom Sekretariat an die Mitglieder verteilt.

2. Im Verlaufe des im Artikel 2 vorgesehenen Zeitraums werden die Mitglieder, die andere als geringfügige Änderungen ihrer Ursprungsregeln einführen, oder die neue Ursprungsregeln einführen, die für die Zwecke dieses Artikels jede im Absatz 1 erwähnte Ursprungsregelung umfaßt und nicht dem Sekretariat zur Verfügung gestellt wurde, eine Mitteilung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neuen Regelung derart veröffentlichen, daß die interessierten Parteien in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Änderung oder Neueinführung einer Ursprungsregelung kennen zu lernen, außer es ergeben sich für ein Mitglied außergewöhnliche Umstände oder solche drohen sich zu ergeben. In diesen außergewöhnlichen Fällen veröffentlichen die Mitglieder sobald wie möglich die geänderte oder neue Regelung.

Art. 6

01.01.1995

Artikel 6

Überprüfung

1. Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit der Teile II und III dieses Übereinkommens unter Bedachtnahme auf seine Zielsetzungen. Das Komitee unterrichtet jährlich den Rat für den Handel mit Waren über die Entwicklungen im Verlaufe der Überprüfungszeiträume.

2. Das Komitee überprüft die Bestimmungen der Teile I, II und III und schlägt notwendige Änderungen vor, um den Ergebnissen des Harmonisierungsarbeitsprogramms Rechnung zu tragen.

3. Das Komitee richtet im Einvernehmen mit dem Technischen Komitee einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei es die im Artikel 9 angeführten Zielsetzungen und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschließen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren, die durch technologische Änderungen bewirkt werden, auf den neuesten Stand gebracht werden.

Art. 7

01.01.1995

Artikel 7

Konsultationen

Die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf dieses Übereinkommen Anwendung.

Art. 8

01.01.1995

Artikel 8

Streitbeilegung

Die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf dieses Übereinkommen Anwendung.

Art. 9

01.01.1995

TEIL IV

HARMONISIERUNG DER URSPRUNGSREGELN

Artikel 9

Zielsetzungen und Grundsätze

1. Im Hinblick auf die Harmonisierung der Ursprungsregeln und, unter anderem, die Ermöglichung einer größeren Sicherheit bei der Abwicklung des Welthandels, nimmt die Ministerkonferenz im Einvernehmen mit dem CCC das nachstehende Arbeitsprogramm auf der Grundlage folgender Grundsätze an:

a) Ursprungsregeln sollen in gleicher Weise für alle im Artikel 1 genannten Zwecke angewendet werden;

b) Ursprungsregeln sollen jenes Land als Ursprungsland einer bestimmten Ware festlegen, in dem die Ware zur Gänze erzeugt worden ist, oder, wenn mehr als ein Land an der Erzeugung der Ware beteiligt ist, das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat;

c) Ursprungsregeln sollen objektiv, leicht verständlich und vorhersehbar sein;

d) ungeachtet der Maßnahme oder des Instruments, an die bzw. an das sie gebunden sein können, sollen Ursprungsregeln nicht unmittelbar oder mittelbar als Mittel zur Verfolgung von Handelszielen dienen. Sie sollen an sich keine beschränkenden, störenden oder verzerrenden Wirkungen auf den internationalen Handel hervorrufen. Sie sollen keine ungebührlich strengen Erfordernisse auferlegen oder die Erfüllung bestimmter Bedingungen verlangen, die nicht mit der Be- oder Verarbeitung als Voraussetzung für die Bestimmung des Ursprungslandes im Zusammenhang stehen. Jedoch können Kosten, die nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung im Zusammenhang stehen, für die Zwecke der Anwendung des wertmäßigen Prozentsatzkriteriums herangezogen werden;

e) Ursprungsregeln sollen in einer in sich übereinstimmenden, einheitlichen, unparteiischen und angemessenen Form vollziehbar sein;

f) Ursprungsregeln sollen kohärent sein;

g) Ursprungsregeln sollen auf einem positiven Konzept beruhen. Negative Maßstäbe können zur Klarstellung eines positiven Konzepts verwendet werden.

Arbeitsprogramm

2. a) Das Arbeitsprogramm wird so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Angriff genommen und innerhalb von drei Jahren nach Arbeitsbeginn abgeschlossen.

b) Das im Artikel 4 angeführte Komitee und das Technische Komitee sind geeignete Organe für die Erledigung dieser Arbeiten.

c) Um für einen umfassenden Leistungseinsatz des CCC vorzusorgen, wird das Komitee das Technische Komitee ersuchen, seine Auswertungen und Ansichten bekanntzugeben, die sich aus den Arbeiten ergeben, die nachstehend auf der Grundlage der im Absatz 1 angeführten Grundsätze dargestellt sind. Um zeitgerecht das Arbeitsprogramm für die Harmonisierung abzuschließen, werden diese Arbeiten nach Warensektoren, entsprechend den verschiedenen Kapiteln und Abschnitten des Harmonisierten Nomenklatursystems (HS) durchgeführt.

(i) Zur Gänze erzeugt und geringfügige Be- oder

Verarbeitungen

Das Technische Komitee wird harmonisierte Definitionen entwickeln über:

- die Waren, die zur Gänze als in einem Land erzeugt angesehen werden. Diese Arbeiten werden so ausführlich wie möglich zu verrichten sein;

- geringfügige Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich selbst nicht ursprungsbegründend für eine Ware sind.

Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden dem Komitee innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens des Komitees vorgelegt.

(ii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - Wechsel der Einreihung in den Zolltarif

- Das Technische Komitee wird auf der Grundlage des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die Brauchbarkeit des Wechsels der Tarif-Unternummer oder Nummer bei der Ausarbeitung von Ursprungsregeln für bestimmte Waren oder einen Warensektor und gegebenenfalls den Mindestwechsel im Rahmen der Nomenklatur, der dieses Kriterium erfüllt.

- Das Technische Komitee wird die vorstehenden Arbeiten nach Waren aufteilen und hiebei die Kapitel und Abschnitte der HS-Nomenklatur berücksichtigen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest auf Vierteljahresbasis dem Komitee vorlegen. Das Technische Komitee wird die vorstehenden Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten ab Erhalt des Ersuchens des Komitees abschließen.

(iii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - zusätzliche

Kriterien

Bei Abschluß der Arbeiten nach lit. (ii) für jeden Warensektor oder einzelne Warengruppe, wo die ausschließliche Verwendung der HS-Nomenklatur das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung nicht zuläßt, wird das Technische Komitee:

- auf der Grundlage des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung die Brauchbarkeit in einer ergänzenden oder ausschließlichen Form anderer Erfordernisse prüfen und erarbeiten, einschließlich wertmäßiger Prozentsätze *1) und/oder Be- oder Verarbeitungsvorgänge *2) bei der Ausarbeitung von Ursprungsregeln für bestimmte Warengruppen oder einen Warensektor;

- Erläuterungen für seine Vorschläge vorsehen;

- die vorstehenden Arbeiten nach Waren aufteilen und hiebei die Kapitel oder Abschnitte der HS-Nomenklatur berücksichtigen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest auf Vierteljahresbasis dem Komitee vorlegen. Das Technische Komitee wird die vorstehenden Arbeiten innerhalb von zwei Jahren und drei Monaten ab Erhalt des Ersuchens des Komitees abschließen.

Funktion des Komitees

3. Auf der Grundlage der im Absatz 1 enthaltenen Grundsätze:

a) prüft das Komitee die Erläuterungen und Avis des Technischen Komitees in regelmäßigen Zeitabständen im Einklang mit dem Zeitrahmen nach Absatz 2 lit. c (i), (ii) und (iii) um solche Erläuterungen und Avis zu bestätigen. Das Komitee kann das Technische Komitee ersuchen, seine Arbeiten zu verfeinern oder weiter auszuführen und/oder neue Ansätze zu entwickeln. Zur Unterstützung des Technischen Komitees soll das Komitee seine Gründe für das Ersuchen um zusätzliche Arbeit darlegen und gegebenenfalls alternative Ansätze vorschlagen;

b) prüft das Komitee bei Abschluß der gesamten im Absatz 2 lit. c (i), (ii) und (iii) definierten Arbeiten die Ergebnisse im Lichte ihres Gesamtzusammenhangs.

Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms und Folgearbeit

4. Die Ministerkonferenz legt die Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms in einem Anhang als integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens fest *3). Die Ministerkonferenz legt einen Zeitrahmen für das Inkrafttreten dieses Anhangs fest.

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*1) Wenn das Wertkriterium vorgeschrieben ist, wird die Berechnungsmethode für den Prozentsatz ebenfalls in den Ursprungsregeln angegeben.

*2) Wenn das Kriterium der Be- oder Verarbeitungsvorgänge vorgeschrieben ist, wird der ursprungsbegründende Vorgang an den betreffenden Waren genau bezeichnet.

*3) Gleichzeitig werden Überlegungen über Vereinbarungen zur Streitbeilegung bezüglich der tarifarischen Einreihung angestellt.

Anl. 1

01.01.1995

Anhang I

TECHNISCHES KOMITEE FÜR URSPRUNGSREGELN

Aufgaben

1. Die ständigen Aufgaben des Technischen Komitees umfassen folgende:

a) auf Antrag jedes Mitglieds des Technischen Komitees, Prüfung spezifischer technischer Probleme, die sich bei der täglichen Vollziehung der Ursprungsregeln der Mitglieder ergeben, und Erteilung von Gutachten über geeignete Lösungen auf der Grundlage der vorgebrachten Tatsachen;

b) Verschaffung von Informationen und Beratung in Angelegenheiten betreffend die Ursprungsbestimmungen von Waren auf Antrag jedes Mitglieds oder des Komitees;

c) Ausarbeitung und Verteilung von periodischen Berichten über die technischen Aspekte der Wirksamkeit und des Zustandes dieses Übereinkommens;

d) jährliche Überprüfung der technischen Aspekte der Durchführung und Wirksamkeit der Teile II und III.

2. Das Technische Komitee beschäftigt sich mit solchen anderen Aufgaben, die das Komitee von ihm verlangen kann.

3. Das Technische Komitee ist bestrebt, seine Arbeit über bestimmte Angelegenheiten, vor allem jene, die ihm von Mitgliedern des Komitees übertragen werden, in einer angemessen kurzen Frist zu beenden.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, im Technischen Komitee vertreten zu sein. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter als seine Vertreter im Technischen Komitee nominieren. Ein so vertretenes Mitglied im Technischen Komitee wird im folgenden als „Mitglied'' des Technischen Komitees bezeichnet. Vertreter von Mitgliedern des Technischen Komitees können bei Tagungen des Technischen Komitees von Beratern unterstützt werden. Das WTO-Sekretariat kann ebenfalls bei solchen Tagungen als Beobachter zugegen sein.

5. Mitglieder des CCC, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Tagungen des Technischen Komitees durch einen Delegierten oder einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Solche Vertreter sind bei Tagungen des Technischen Komitees als Beobachter anwesend.

6. Vorbehaltlich der Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Komitees kann der Generalsekretär des CCC (im folgenden „der Generalsekretär'' genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des CCC sind, sowie Vertreter internationaler Regierungsorganisationen und Handelsvereinigungen zur Teilnahme an Tagungen des Technischen Komitees als Beobachter einladen.

7. Nominierungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für Tagungen des Technischen Komitees werden an den Generalsekretär gerichtet.

8. Das Technische Komitee tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.

Verfahren

9. Das Technische Komitee wählt seinen Vorsitzenden und legt seine Verfahrensregeln fest.

Anl. 2

01.01.1995

Anhang II

GEMEINSAME ERKLÄRUNG IN BEZUG AUF PRÄFERENTIELLE URSPRUNGSREGELN

1. In Anerkennung, daß einige Mitglieder präferentielle Ursprungsregeln anwenden, die gegenüber nichtpräferentiellen Ursprungsregeln unterschiedlich sind, kommen die Mitglieder hiermit wie folgt überein.

2. Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung werden präferentielle Ursprungsregeln als jene Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von allgemeiner Anwendung definiert, die von jedem Mitglied angewendet werden, um festzustellen, ob Waren der Präferenzbehandlung nach einem vertraglichen oder autonomen Handelssystem hinsichtlich der Gewährung von Zollpräferenzen unterliegen, die über die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 des GATT 1994 hinausgehen.

3. Die Mitglieder kommen überein und stellen sicher, daß:

a) wenn sie Verwaltungsvorschriften von allgemeiner Anwendung erlassen, die zu erfüllenden Erfordernisse klar definiert werden müssen. Im besonderen:

(i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der

tarifarischen Einreihung angewendet wird, muß eine derartige präferentielle Ursprungsregel und jedwede Ausnahmen zu dieser Regel eindeutig die Unternummern oder Nummern im Rahmen der Zolltarifnomenklatur anführen, die von dieser Regel erfaßt werden;

(ii) in Fällen, in denen das wertmäßige Prozentsatzkriterium

angewendet wird, wird die Berechnungsmethode dieses Prozentsatzes ebenfalls in den präferentiellen Ursprungsregeln angeführt;

(iii) in Fällen, in denen das Kriterium der Be- oder

Verarbeitung vorgeschrieben ist, wird der präferentielle ursprungsbegründende Vorgang genau angeführt;

b) ihre präferentiellen Ursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Präferentielle Ursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind als Teil einer Klarstellung eines positiven Konzepts zulässig oder in einzelnen Fällen, in denen eine positive Feststellung des präferentiellen Ursprungs nicht erforderlich ist;

c) ihre Gesetze, Verordnungen, richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung, die sich auf präferentielle Ursprungsregeln beziehen, so veröffentlicht werden, als ob sie den Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 unterlägen und mit ihnen im Einklang stünden;

d) auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des präferentiellen Ursprungs, die sie einer Ware gewähren würden, sobald wie möglich aber nicht später als 150 Tage nach einem Antrag auf eine solche Feststellung gemacht werden, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden entgegengenommen, bevor das Handelsgeschäft mit den betreffenden Waren beginnt und können zu jedem späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen, einschließlich der präferentiellen Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer im Zuge einer Überprüfung im Sinne des lit. f getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich der Bestimmungen nach lit. g öffentlich zugänglich gemacht;

e) falls Änderungen in ihren präferentiellen Ursprungsregeln oder neue präferentielle Ursprungsregeln eingeführt werden, sie solche Änderungen, wie sie in ihren Gesetzen oder Verordnungen definiert sind und unbeschadet ihrer Gesetze oder Verordnungen, nicht rückwirkend anwenden;

f) jede administrative Tätigkeit, die sie in bezug auf die Festsetzung des präferentiellen Ursprungs ausführen, durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder Verwaltungsinstanzen und Verfahren überprüfbar ist, unabhängig von der Behörde, die die Feststellung erlassen hat und die Änderung oder Aufhebung der Feststellung bewirken kann;

g) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf einer vertraulichen Grundlage für die Zwecke der Anwendung von präferentiellen Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellen, nicht preisgeben, ausgenommen - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.

4. Die Mitglieder kommen überein, dem Sekretariat unverzüglich ihre präferentiellen Ursprungsregeln zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer Zusammenstellung von präferentiellen Regelungen, auf die sie richterliche Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung in bezug auf ihre präferentiellen Ursprungsregeln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied wirksam sind, anwenden. Überdies kommen die Mitglieder überein, alle Änderungen ihrer präferentiellen Ursprungsregeln oder neuer präferentieller Ursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat bekanntzugeben. Die vom Sekretariat erhaltenen und dort verfügbaren Informationslisten werden an die Mitglieder vom Sekretariat verteilt.