01.01.1995
Artikel 8
1. Bei der Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 1 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
a) folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
(i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen
Einkaufsprovisionen;
(ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als
Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;
(iii) Verpackungskosten und zwar sowohl Material- als auch
Arbeitskosten;
b) der entsprechende aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar von Käufern unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und den Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert bzw. erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
(i) der in den Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile,
Teile und dergleichen;
(ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren
verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen;
(iii) der bei der Herstellung eingeführter Waren verbrauchten
Materialien;
(iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren
notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden;
c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Wiederverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
2. Jedes Mitglied trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht:
a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;
b) Lade- und Entladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;
c) Versicherungskosten.
3. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.
4. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise