01.01.1995
Artikel 6
1. Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem errechneten Wert. Der errechnete Wert besteht aus der Summe folgender Elemente:
a) die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;
b) ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufern von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
c) die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von dem Mitglied nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
2. Kein Mitglied darf von einer nicht in seinem eigenen Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des errechneten Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwertes nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, daß sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise