01.01.1995
Artikel 5
1. a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hiebei sind abzuziehen:
(i) entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel
bezahlten bzw. vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten für eingeführte Waren derselben Gattung oder Art;
(ii) die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
(iii) gegebenenfalls die im Artikel 8 Absatz 2 angeführten
Kosten; und
(iv) Zölle und andere auf Grund der Einfuhr oder des Verkaufes der Waren im Einfuhrland zu zahlende inländische Abgaben.
b) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
2. Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der größten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit der Person, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Werterhöhung und den im Absatz 1 lit. a vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.
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