01.01.1995
Artikel 23
Überprüfung
Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele des Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Das Komitee unterrichtet den Rat für den Handel mit Waren jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes.
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