01.01.1995
TEIL II
DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Artikel 18
Institutionen
1. Ein Komitee für den Zollwert (in diesem Übereinkommen „Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt, das sich aus Vertretern jedes Mitglieds zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Mitglieder sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch ein Mitglied betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; das Komitee tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Mitgliedern zugewiesen werden. Das Sekretariat der WTO handelt als Sekretariat des Komitees.
2. Ein Technisches Komitee für den Zollwert (in diesem Übereinkommen „Technisches Komitee'' genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (in diesem Übereinkommen „CCC'' genannt) wird hiermit eingesetzt, welches die im Anhang II dieses Übereinkommen bezeichneten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.
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