01.01.1995
Artikel 14
Die Anmerkungen im Anhang I sind integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens.
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