01.01.1995
Artikel 11
1. Jedes Mitglied hat in seinen Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolles herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen.
2. Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigem Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften jedes Mitglieds müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
3. Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer ist auch über weitere Beschwerderechte zu unterrichten.
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