01.01.1995
Anhang III
1. Der Fünfjahresaufschub bezüglich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens durch die Entwicklungsland-Mitglieder im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 kann für gewisse Entwicklungsland-Mitglieder in der Praxis nicht ausreichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der im Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Frist um Verlängerung dieser Frist ersuchen, wobei die Mitglieder ein derartiges Ersuchen selbstverständlich in Fällen wohlwollend prüfen werden, in denen das betreffende Entwicklungsland-Mitglied einen stichhaltigen Grund hiefür nachweisen kann.
2. Entwicklungsland-Mitglieder, die derzeit Waren auf der Grundlage von amtlich festgesetzten Mindestwerten bewerten, können einen Vorbehalt dahingehend einlegen, daß sie solche Werte auf einer begrenzten und übergangsmäßigen Grundlage unter bestimmten von den Mitgliedern vereinbarten Bedingungen weiterhin beibehalten können.
3. Entwicklungsland-Mitglieder, die der Meinung sind, daß die Umkehrung der Reihenfolge auf Antrag des Importeurs nach Artikel 4 des Übereinkommens ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können einen Vorbehalt zu Artikel 4 folgenden Inhalts einlegen:
„Die Regierung von ... behält sich das Recht vor, vorzusorgen, daß die einschlägige Bestimmung des Artikels 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 stattgeben.''
Falls Entwicklungsland-Mitglieder einen derartigen Vorbehalt einlegen, werden die Mitglieder diesem nach Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung erteilen.
4. Entwicklungsland-Mitglieder können einen Vorbehalt nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens folgenden Inhalts einlegen:
„Die Regierung von ... behält sich das Recht vor, vorzusorgen, daß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Anmerkung hiezu Anwendung findet, unabhängig davon, ob der Importeur darum ersucht hat oder nicht.''
Falls Entwicklungsland-Mitglieder einen derartigen Vorbehalt einlegen, werden die Mitglieder diesem nach Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung erteilen.
5. Gewisse Entwicklungsland-Mitglieder haben Probleme bei der Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens insoweit als sie sich auf Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre beziehen. Wenn sich solche Probleme in Entwicklungsland-Mitgliedern in der Praxis bei der Anwendung des Übereinkommens ergeben, wird eine Studie über Ersuchen solcher Mitglieder unternommen, um geeignete Lösungen zu finden.
6. Artikel 17 anerkennt, daß die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens im Bedarfsfall Überprüfungen hinsichtlich der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden, vornehmen können. Somit bestätigt dieser Artikel, daß Überprüfungen vorgenommen werden können, beispielsweise um die Richtigkeit zu prüfen, daß die erklärten oder den Zollbehörden dargelegten Wertelemente im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes vollständig und richtig sind. Mitglieder, die ihren inländischen Rechts- und Verfahrensvorschriften unterliegen, haben das Recht, die volle Zusammenarbeit der Importeure bei diesen Überprüfungen zu erwarten.
7. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis umfaßt als Bedingung des Verkaufs der eingeführten Waren durch den Käufer an den Verkäufer oder durch den Käufer an eine dritte Partei - um eine Verpflichtung des Verkäufers zu erfüllen - alle tatsächlich geleisteten oder zu leistenden Zahlungen.
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