01.01.1995
Anhang II
Technisches Komitee für den Zollwert
1. Nach Artikel 18 dieses Übereinkommens wird ein Technisches Komitee unter der Schirmherrschaft des CCC eingesetzt, um die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
2. Die Aufgaben des „Technischen Komitees'' umfassen:
a) die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Mitglieder immer wieder vorkommen;
ferner die Erstellung von zweckmäßigen Lösungsvorschlägen anhand der vorgelegten Tatsachen;
b) auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, die Bewertungsverfahren und -praktiken, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;
c) die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über die Wirkungsweise und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;
d) die Unterrichtung und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Zollbewertung eingeführter Waren beziehen, wenn dies von einem Mitglied oder vom Komitee verlangt wird. Solche Unterrichtungen und Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen;
e) auf Antrag Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Mitglieder, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;
f) die Durchführung einer ihm zur Prüfung von einem Untersuchungsausschuß nach Artikel 19 dieses Übereinkommens übertragenen Angelegenheit;
g) die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Komitee übertragen werden.
Allgemeines
3. Das Technische Komitee ist bestrebt, seine Arbeiten insbesondere bei solchen Problemen, die ihm von Mitgliedern, dem Komitee oder einem Untersuchungsausschuß vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschließen. Wie im Artikel 19 Absatz 4 vorgesehen ist, setzt ein Untersuchungsausschuß für den Erhalt eines Berichtes des Technischen Komitees eine bestimmte Frist; das Technische Komitee legt seinen Bericht innerhalb dieser Frist vor.
4. Das Technische Komitee wird bei seiner Tätigkeit vom Sekretariat des CCC in geeigneter Weise unterstützt.
Vertretung
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in das Technische Komitee zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter zu seiner Vertretung im Technischen Komitee ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Komitee vertretenes Mitglied wird nachstehend als „Mitglied des Technischen Komitees'' bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Komitees können sich von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
6. Mitglieder des CCC, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Komitees durch einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen als Beobachter teil.
7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Komitees kann der Generalsekretär des CCC (im folgenden „der Generalsekretär'' genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des CCC sind, sowie Vertreter internationaler Regierungsorganisationen und Handelsvereinigungen einladen, an den Sitzungen des Technischen Komitees als Beobachter teilzunehmen.
8. Die für die Sitzungen des Technischen Komitees vorgesehenen Vertreter, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.
Sitzungen des Technischen Komitees
9. Das Technische Komitee tritt nach Bedarf mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Komitee bei der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitgliedes des Technischen Komitees mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden geändert werden. Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Satzes dieses Absatzes tritt das Technische Komitee nach Bedarf zusammen, um die Angelegenheiten zu prüfen, die ihm von einem Untersuchungsausschuß nach Artikel 19 dieses Übereinkommens übertragen wurden.
10. Die Sitzungen des Technischen Komitees werden am Sitz des CCC abgehalten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Komitees und die in den Absätzen 6 und 7 genannten - außer in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginnes der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Komitees.
Tagesordnung
12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Komitees sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten - außer in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfaßt alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Komitee bei der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Komitee oder einem Mitglied des Technischen Komitees beantragt wurde.
13. Das Technische Komitee beschließt seine Tagesordnung bei Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom Technischen Komitee geändert werden.
Leitung und Führung des Komitees
14. Das Technische Komitee wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden können wiedergewählt werden. Die Amtsdauer eines Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden ist automatisch abgelaufen, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Komitees vertritt.
15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein Stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der Stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.
16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Komitees in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Komitees teil.
17. Zusätzlich zu den dem Vorsitzenden durch diese Regeln übertragenen anderen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Weiters kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören.
18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt sie der Vorsitzende dem Komitee zur Beschlußfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.
19. Der Generalsekretär oder vom Generalsekretär bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Komitees.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung
20. Das Technische Komitee ist beschlußfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
21. Jedes Mitglied des Technischen Komitees hat eine Stimme. Entscheidungen des Technischen Komitees werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder getroffen. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Frage ist es dem Technischen Komitee freigestellt, dem Komitee und dem Rat des CCC einen umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die bei den einschlägigen Diskussionen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Standpunkte angeführt werden.
Sprachen und Aufzeichnungen
22. Die Amtssprachen des Technischen Komitees sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen und Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die anderen Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Maßgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, daß das betreffende Mitglied eine englische, französische oder spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Komitees werden ausschließlich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Komitee zur Prüfung vorgelegt werden, müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt sein.
23. Das Technische Komitee erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und - falls der Vorsitzende es für notwendig hält - Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder ein Beauftragter des Vorsitzenden erstattet bei jeder Sitzung des Komitees und bei jeder Sitzung des CCC Bericht über die Arbeit des Technischen Komitees.
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