WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse
Vorwort
Art. 1
01.01.1995
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die allgemeinen Begriffe für Normung und Verfahren zur Konformitätsbewertung haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben wurden.
1.2 Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden jedoch die Begriffe in der im Anhang 1 angeführten Bedeutung verwendet.
1.3 Alle Waren, einschließlich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse, fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4 Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Erzeugung oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Anwendungsbereich.
1.5 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen, wie sie im Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen beschrieben sind, keine Anwendung.
1.6 Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Konformitätsbewertung in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder deren Warenkreis, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, umfaßt.
Art. 2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND NORMEN
Artikel 2
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:
2.1 Die Mitglieder stellen sicher, daß im Hinblick auf technische Vorschriften aus dem Gebiet eines Mitglieds eingeführten Waren eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt wird, als den gleichartigen Waren inländischen Ursprungs oder gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
2.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung, unnötige Hindernisse für den internationalen Handel zu schaffen, ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden. Zu diesem Zweck werden technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender sein als notwendig, um die berechtigte Zielsetzung zu erfüllen unter Berücksichtigung der Risken, die eine Nichterfüllung schaffen würde. Solche berechtigte Zielsetzungen sind unter anderem Erfordernisse nationaler Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Menschen, des Lebens oder Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei Feststellung solcher Risken gelten als in Frage kommende Überlegungselemente unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Information, verwandte Erzeugungstechnologie oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren.
2.3 Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Zielsetzungen, die zu ihrer Annahme führten, nicht mehr bestehen oder wenn geänderte Umstände oder Zielsetzungen in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.
2.4 Wenn technische Vorschriften erforderlich sind und entsprechende internationale Normen bestehen oder deren Vollendung bevorsteht, werden die Mitglieder diese oder die entsprechenden Teile davon als Grundlage für ihre technischen Vorschriften benützen, es sei denn, solche internationale Normen oder entsprechende Teile wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erfüllung der angestrebten berechtigten Zielsetzungen, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Gegebenheiten oder grundlegender technologischer Probleme.
2.5 Bei Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine bedeutende Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben könnte, wird das Mitglied auf Verlangen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung für diese technische Vorschrift im Sinne der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 erläutern. Wenn immer eine technische Vorschrift für eine der im Absatz 2 ausdrücklich genannten Zielsetzungen ausgearbeitet, angenommen oder angewandt wird und in Übereinstimmung mit entsprechenden internationalen Normen ist, gilt sie unbestreitbar als kein Hindernis für den internationalen Handel.
2.6 Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.
2.7 Die Mitglieder werden die Annahme gleichwertiger technischer Vorschriften anderer Mitglieder wohlwollend prüfen, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, vorausgesetzt, sie sind der Meinung, daß diese Vorschriften die Zielsetzungen ihrer eigenen Vorschriften ausreichend erfüllen.
2.8 Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.9 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer vorgeschlagenen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab, und wenn die technische Vorschrift eine bedeutende Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben könnte, werden die Mitglieder:
2.9.1 zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift in einer Veröffentlichung in einer solchen Weise bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder in die Lage versetzt werden, sich damit vertraut zu machen;
2.9.2 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden und kurz Zweck und Gründe der Einführung der vorgeschlagenen technischen Vorschriften angeben; solche Notifikationen werden zu einem angemessen frühen Zeitpunkt stattfinden, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen in Betracht gezogen werden können;
2.9.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der vorgeschlagenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, jene Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.9.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung ausreichende Zeit für schriftliche Stellungnahmen einräumen, auf Ersuchen diese Stellungnahmen erörtern, sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.
2.10 Vorbehaltlich der einleitenden Bestimmungen zum Absatz 9 kann ein Mitglied, wenn es dies als notwendig erachtet, im Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, daß das Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift:
2.10.1 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat unverzüglich die besondere technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe für die technische Vorschrift, einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
2.10.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;
2.10.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung gestattet, ihre Stellungnahmen schriftlich einzubringen, diese auf Ersuchen zu erörtern, sowie diese schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zu ziehen.
2.11 Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich veröffentlicht oder in anderer Weise derart verfügbar gemacht werden, um die interessierten Parteien anderer Mitglieder in die Lage zu versetzen, sich mit den technischen Vorschriften vertraut zu machen.
2.12 Sofern keine der im Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften einen ausreichenden Abstand ein, damit die Erzeuger der ausführenden Mitglieder und vor allem jene von Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Anforderungen des einführenden Mitglieds anzupassen.
Art. 3
01.01.1995
Artikel 3
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen
In bezug auf lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten gilt:
3.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Stellen die Bestimmungen des Artikels 2 einhalten, mit Ausnahme der im Artikel 2 Absätze 9.2 und 10.1 vorgesehenen Notifizierungsverpflichtung.
3.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß die technischen Vorschriften lokaler Regierungsstellen unmittelbar auf der Ebene unter der Zentralregierung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, doch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist, wie jener früher notifizierter technischer Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
3.3 Die Mitglieder können Kontakte mit anderen Mitgliedern, einschließlich Notifikationen, Versorgung mit Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 verlangen, die im Wege der Zentralregierung stattfinden.
3.4 Die Mitglieder werden keine Maßnahmen treffen, wodurch sie lokale Regierungsstellen oder nichtstaatliche Stellen innerhalb ihrer Gebiete auffordern oder diese veranlassen, in einer mit den Bestimmungen des Artikels 2 unvereinbaren Weise zu handeln.
3.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder gestalten und vollziehen positive Maßnahmen und Mechanismen zur Unterstützung der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 durch andere als zentrale Regierungsstellen.
Art. 4
01.01.1995
Artikel 4
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen
4.1 Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre zentralen Normenbehörden den Kodex des guten Verhaltens für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung der Normen im Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen „Kodex des guten Verhaltens'' genannt) annehmen und einhalten. Sie werden solche ihnen verfügbare zielführende Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß innerhalb ihrer Gebiete lokale staatliche und nichtstaatliche Normenorganisationen, wie auch regionale Normenorganisationen, wovon diese oder eine oder mehrere Organisationen innerhalb ihres Gebietes Mitglieder sind, den Kodex des guten Verhaltens annehmen und einhalten. Darüber hinaus werden die Mitglieder keine Maßnahmen treffen, die unmittelbar oder mittelbar die Forderung oder Aufforderung an solche Normenorganisationen zur Folge haben, in einer mit den Bestimmungen des Kodex des guten Verhaltens unvereinbaren Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder im Hinblick darauf, daß die Normenorganisationen die Bestimmungen des Kodex des guten Verhaltens einhalten, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Normenorganisationen den Kodex des guten Verhaltens angenommen haben oder nicht.
4.2 Die Normenorganisationen, die den Kodex des guten Verhaltens angenommen haben und ihn einhalten, werden von den Mitgliedern als solche anerkannt, die die Grundsätze dieses Übereinkommens einhalten.
Art. 5
KONFORMITÄT MIT TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND NORMEN
Artikel 5
Verfahren zur Konformitätsbewertung durch Stellen der
Zentralregierung
5.1 Die Mitglieder stellen sicher, daß in Fällen in denen ein positiver Nachweis der Konformität mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, ihre Stellen der Zentralregierung die folgenden Bestimmungen auf Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Mitglieder anwenden:
5.1.1 die Verfahren zur Konformitätsbewertung werden so ausgearbeitet, angenommen und angewandt, daß der Zutritt für Lieferer gleichartiger Waren mit Ursprung in Gebieten anderer Mitglieder unter nicht weniger günstigen Bedingungen als für Lieferer gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in irgend einem anderen Land in vergleichbarer Lage gewährt wird; Zutritt umfaßt das Recht des Lieferers auf Konformitätsbewertung gemäß den Verfahrensregeln, einschließlich der Möglichkeit zu Handlungen zwecks Konformitätsbewertung am Ort der Einrichtungen und die Systemmarke zu erhalten, sofern dies durch dieses Verfahren vorgesehen ist;
5.1.2 Verfahren zur Konformitätsbewertung werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, ausgearbeitet, angenommen oder angewandt. Dies bedeutet unter anderem, daß Verfahren zur Konformitätsbewertung nicht strenger als notwendig sein oder angewandt werden, um dem einführenden Mitglied genügend Vertrauen zu geben, daß die Waren mit den anwendbaren technischen Vorschriften oder Normen übereinstimmen, unter Berücksichtigung der Risken, die eine Nicht-Übereinstimmung hervorrufen würde.
5.2 Bei Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 stellen die Mitglieder sicher, daß:
5.2.1 Verfahren zur Konformitätsbewertung so rasch wie möglich eingeleitet und abgeschlossen werden und in einer für Waren mit Ursprung in den Gebieten der Mitglieder nicht weniger günstigen Reihung als für gleichartige inländische Waren;
5.2.2 der Zeitraum der Normsetzung jedes Verfahrens zur Konformitätsbewertung veröffentlicht wird oder der voraussichtliche Normsetzungszeitraum dem Antragsteller auf Verlangen mitgeteilt wird; nach Erhalt einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und informiert den Anmelder in genauer und vollständiger Weise von den Mängeln; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Ergebnisse der Bewertung in genauer und vollständiger Weise, damit, falls notwendig, Berichtigungen vorgenommen werden können; selbst wenn die Anmeldung Mängel aufweist, fährt die zuständige Stelle mit der Konformitätsbewertung so weit wie möglich fort, wenn der Anmelder darum ersucht; auf Ersuchen wird der Anmelder vom Verfahrensstand mit Erläuterung von Verzögerungen informiert;
5.2.3 Informationserfordernisse auf das für die Konformitätsbewertung und Festsetzung der Gebühren Notwendige beschränkt sind;
5.2.4 die Vertraulichkeit von Informationen, die im Zusammenhang mit solchen Verfahren zur Konformitätsbewertung auftauchen oder beigestellt werden, über Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Mitglieder in derselben Art wie für inländische Waren und in einer Weise gewahrt wird, daß berechtigte Handelsinteressen geschützt sind;
5.2.5 alle für ein Verfahren zur Konformitätsbewertung einer Ware mit Ursprung in den Gebieten eines anderen Mitglieds erhobenen Gebühren gleichwertig mit den Gebühren sind, die für die Konformitätsbewertung für gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in jedem anderen Land verrechnet werden, unter Berücksichtigung der Kosten für Benachrichtigung, Beförderung und andere Kosten, die aus Unterschieden zwischen der örtlichen Lage der Einrichtungen des Anmelders und der Konformitätsbewertungsbehörde entstehen;
5.2.6 die Wahl des Standorts der Einrichtungen, die in Verfahren zur Konformitätsbewertung verwendet werden und die Auswahl der Proben so gewählt werden, daß sie keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen;
5.2.7 wenn Spezifikationen einer Ware nach Konformitätsfeststellung gegenüber den anwendbaren technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Verfahren zur Konformitätsbewertung für die veränderte Ware auf das zur Feststellung des entsprechenden Vertrauens Notwendige beschränkt ist, wonach diese Ware noch die technischen Vorschriften oder Normen erfüllt;
5.2.8 es ein Verfahren zur Überprüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und berichtigender Maßnahmen gibt, wenn eine Beschwerde gerechtfertigt ist.
5.3 Absätze 1 und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, angemessene Stichproben in ihren Gebieten durchzuführen.
5.4 In Fällen, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, daß die Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen übereinstimmen und entsprechende Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Vollendung bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, daß die Stellen der Zentralregierung diese oder die entsprechenden Teile davon als Grundlage für ihre Verfahren zur Konformitätsbewertung anwenden, ausgenommen wenn auf Verlangen erläutert wurde, daß solche Richtlinien und Empfehlungen oder entsprechende Teile davon für die betroffenen Mitglieder ungeeignet sind, unter anderem aus Gründen der Erfordernisse nationaler Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, auf Grund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren, oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme.
5.5 In der Absicht, die Verfahren zur Konformitätsbewertung auf möglichst breiter Grundlage zu harmonisieren, nehmen die Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für die Verfahren zur Konformitätsbewertung durch die entsprechenden internationalen Normenorganisationen voll teil.
5.6 Wenn eine entsprechende Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation nicht besteht oder der technische Inhalt eines vorgeschlagenen Verfahrens zur Konformitätsbewertung mit den entsprechenden Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen nicht in Einklang steht, und wenn das Verfahren zur Konformitätsbewertung bedeutende Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder haben könnte, werden die Mitglieder:
5.6.1 zu einem angemessen frühen Zeitpunkt die beabsichtigte Einführung eines besonderen Verfahrens zur Konformitätsbewertung in einer Veröffentlichung in einer solchen Weise bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder in die Lage versetzt werden, sich damit vertraut zu machen;
5.6.2 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das Verfahren zur Konformitätsbewertung gelten wird, und kurz Zweck und Gründe der Einführung angeben. Solche Notifizierungen werden in einem angemessen frühen Zeitpunkt stattfinden, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen in Betracht gezogen werden können;
5.6.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des vorgeschlagenen Verfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, jene Teile bezeichnen, deren Inhalt von den entsprechenden Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen wesentlich abweicht;
5.6.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung ausreichend Zeit für schriftliche Stellungnahmen einräumen, auf Ersuchen diese Stellungnahmen erörtern, sowie diese schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.
5.7 Vorbehaltlich der einleitenden Bestimmungen zum Absatz 6 kann ein Mitglied für das dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, die im Absatz 6 aufgezählten Schritte unterlassen, wenn es dies als notwendig erachtet, vorausgesetzt, daß es nach Annahme des Verfahrens:
5.7.1 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat unverzüglich das besondere Verfahren und die davon betroffenen Waren sowie kurz den Zweck und die Gründe für das Verfahren einschließlich der Art der dringlichen Probleme notifiziert;
5.7.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Verfahrensregeln zur Verfügung stellt;
5.7.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung gestattet, ihre Stellungnahmen schriftlich einzubringen, diese auf Ersuchen zu erörtern, sowie diese schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zu ziehen.
5.8 Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen Verfahren zur Konformitätsbewertung unverzüglich veröffentlicht oder in anderer Weise derart verfügbar gemacht werden, um die interessierten Parteien anderer Mitglieder in die Lage zu versetzen, sich damit vertraut zu machen.
5.9 Sofern keine der im Absatz 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder einen zwischen der Veröffentlichung der Erfordernisse für das Verfahren zur Konformitätsbewertung und dem Inkrafttreten des Verfahrens eine angemessene Frist ein, um den Erzeugern der ausführenden Mitglieder, im besonderen jenen von Entwicklungsland-Mitgliedern, Zeit zu geben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Erfordernissen des einführenden Mitglieds anzupassen.
Art. 6
01.01.1995
Artikel 6
Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der
Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:
6.1 Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 stellen die Mitglieder sicher, daß die Ergebnisse von Verfahren zur Konformitätsbewertung in anderen Mitgliedländern, wenn immer möglich, angenommen werden, selbst wenn diese Verfahren sich von ihren eigenen unterscheiden, vorausgesetzt, sie sind überzeugt, daß diese Verfahren eine Sicherheit der Konformität mit ihren eigenen Verfahren gleichwertigen anwendbaren technischen Vorschriften und Normen bieten. Es wird anerkannt, daß vorangehende Konsultationen notwendig sein können, um zu einer beiderseits zufriedenstellenden Übereinkunft zu kommen, insbesondere hinsichtlich:
6.1.1 angemessener und dauernder technischer Zuständigkeit der entsprechenden Behörden für die Konformitätsbewertung in den ausführenden Mitgliedern, damit das Vertrauen in die weiterhin bestehende Zuverlässigkeit für die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewahrt bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise durch Beglaubigung überprüfte Entsprechung mit einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis angemessener technischer Zuständigkeit berücksichtigt;
6.1.2 Einschränkungen der Annahme der Ergebnisse der Konformitätsbewertung mit jenen der in Frage kommenden Behörden in den ausführenden Mitgliedern.
6.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Verfahren zur Konformitätsbewertung so weit wie möglich die Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 erlauben.
6.3 Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder bereit zu sein, in Verhandlungen zum Abschluß von Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse der beiderseitigen Verfahren zur Konformitätsbewertung einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, daß solche Übereinkommen die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen und gegenseitige Zustimmung betreffend ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betroffenen Waren zu geben.
6.4 Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Behörden zur Konformitätsbewertung mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Verfahren zur Konformitätsbewertung unter nicht weniger günstigen Bedingungen als jenen, die sie Behörden mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet irgend eines anderen Landes gewähren, zu erlauben.
Art. 7
01.01.1995
Artikel 7
Verfahren zur Konformitätsbewertung durch lokale Regierungsstellen
In bezug auf ihre lokalen Regierungsstellen in ihren Gebieten gilt:
7.1 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 durch diese Behörden sicherzustellen, mit Ausnahme der im Artikel 5 Absätze 6.2 und 7.1 angeführen (Anm.: richtig: angeführten) Notifikationsverpflichtung.
7.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß die Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung lokaler Behörden auf der Ebene unmittelbar unter der Zentralregierung der Mitglieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze
6.2 und 7.1 notifiziert werden, wobei bemerkt wird, daß Notifikationen von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist, wie jener früher notifizierter Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durch zentrale Regierungsstellen der betreffenden Mitglieder, nicht erforderlich sind.
7.3 Die Mitglieder können Kontakte mit anderen Mitgliedern, einschließlich Notifikationen, Versorgung mit Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7 verlangen, die im Wege der Zentralregierung stattfinden.
7.4 Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, wodurch sie die Regierungsstellen in ihren Gebieten auffordern oder diese veranlassen, in einer mit den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 unvereinbaren Weise zu handeln.
7.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Artikel 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder erarbeiten und vollziehen positive Maßnahmen und Mechanismen zur Unterstützung der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 durch andere als zentrale Regierungsstellen.
Art. 8
01.01.1995
Artikel 8
Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durch nichtstaatliche Stellen
8.1 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten die Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durchführen, die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten, mit Ausnahme der Verpflichtung, vorgeschlagene Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung zu notifizieren. Darüber hinaus treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung haben, solche Stellen aufzufordern oder zu veranlassen, in einer mit den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 unvereinbaren Weise zu handeln.
8.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß sich ihre zentralen Regierungsstellen auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung nur dann stützen, wenn diese Stellen die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten, mit Ausnahme der Verpflichtung vorgeschlagene Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung zu notifizieren.
Art. 9
01.01.1995
Artikel 9
Internationale und regionale Systeme
9.1 Wenn ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt wird, werden die Mitglieder, wenn immer möglich, internationale Systeme für die Feststellung der Übereinstimmung ausarbeiten und annehmen sowie Mitglieder dieser Systeme werden oder daran teilnehmen.
9.2 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Systeme für die Feststellung der Übereinstimmung, bei denen entsprechende Stellen in ihren Gebieten Mitglieder oder Teilnehmer sind, die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten. Darüber hinaus treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar zur Folge haben, solche Systeme aufzufordern oder zu veranlassen, in einer mit den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 unvereinbaren Weise zu handeln.
9.3 Die Mitglieder stellen sicher, daß sich ihre zentralen Regierungsstellen auf internationale und regionale Systeme für die Feststellung der Übereinstimmung nur in dem Maße stützen, als diese Systeme den Bestimmungen der Artikel 5 und 6, soweit anwendbar, entsprechen.
Art. 10
01.01.1995
INFORMATION UND BEISTAND
Artikel 10
Information über technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung
10.1 Jedes Mitglied stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien anderer Mitglieder zu beantworten, wie auch die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen, betreffend:
10.1.1 technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von zentralen oder lokalen Regierungsstellen, nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder vorgeschlagen wurden;
10.1.2 Normen, die in seinem Gebiet von zentralen oder lokalen Regierungsstellen oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder vorgeschlagen wurden;
10.1.3 Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung oder solche vorgeschlagenen Verfahren, die in seinem Gebiet durch zentrale oder lokale Regierungsstellen oder nichtstaatlichen Stellen, die gesetzlich ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen oder durch regionale Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
10.1.4 die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der entsprechenden zentralen oder lokalen Regierungsstellen in seinem Gebiet bei internationalen und regionalen Normenorganisationen und Systemen für die Feststellung der Übereinstimmung, wie auch bei bilateralen und multilateralen Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens; sie werden ebenfalls in der Lage sein, angemessene Informationen über die Bestimmungen solcher Systeme und Vereinbarungen zu geben;
10.1.5 die Stellen, bei denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Mitteilungen darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind;
und 10.1.6 den Sitz der im Absatz 3 erwähnten Auskunftsstellen.
10.2 Wenn jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle durch ein Mitglied errichtet wird, stellt dieses Mitglied den anderen Mitgliedern eine vollständige und eindeutige Information über den Verantwortungsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Darüber hinaus wird dieses Mitglied sicherstellen, daß an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzüglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden.
10.3 Jedes Mitglied trifft die ihm verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine oder mehrere Auskunftsstellen bestehen, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien anderer Mitglieder zu beantworten, wie auch die entsprechenden Dokumente oder Informationen zur Verfügung zu stellen, wo diese erhältlich sind und folgendes betreffen:
10.3.1 alle in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommenen oder vorgeschlagenen Normen; und 10.3.2 alle Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung oder
vorgeschlagenen Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, dem diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
10.3.3 die Mitgliedschaft und Teilnahme entsprechender nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet an internationalen oder regionalen Normenorganisationen und Systemen zur Feststellung der Übereinstimmung, wie auch an bilateralen und multilateralen Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens; sie werden ebenso in der Lage sein, angemessene Informationen über die Bestimmungen solcher Systeme und Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen.
10.4 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien anderer Mitglieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens verlangt werden, zum selben Preis (wenn überhaupt) geliefert werden, der außer den tatsächlichen Versandkosten derselbe ist für die Staatsangehörigen *1) des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds.
10.5 Die entwickelten Mitgliedsländer stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation umfaßten Dokumente oder im Falle umfangreicher Dokumente Zusammenfassungen solcher Dokumente, in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
10.6 Das Sekretariat stellt nach Erhalt von Notifikationen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens allen interessierten internationalen Normenorganisationen und Stellen zu Feststellung der Übereinstimmung Kopien zur Verfügung und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen.
10.7 Wenn immer ein Mitglied mit irgendeinem anderen Land oder Ländern eine Vereinbarung über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung erzielt hat, die eine bedeutende Auswirkung auf den Handel mindestens eines Mitglieds, das Partei dieser Vereinbarung ist, wird es den anderen Mitgliedern im Wege des Sekretariats die von der Vereinbarung erfaßten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Vereinbarung notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden eingeladen, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke des Abschlusses ähnlicher Vereinbarungen oder der Regelung ihrer Teilnahme an solchen Vereinbarungen, einzutreten.
10.8 Nichts in diesem Übereinkommen verlangt:
10.8.1 die Veröffentlichung der Texte in einer anderen als der Amtssprache des Mitglieds;
10.8.2 die Überlassung von Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in einer anderen als der Amtssprache des Mitglieds, mit Ausnahme wie im Absatz 5 festgelegt; oder 10.8.3 Angaben zu liefern, deren Weitergabe ihrer Meinung nach ihren
wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
10.9 Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.
10.10 Die Mitglieder bestimmen eine einzige staatliche Stelle, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäß diesem Übereinkommen, ausgenommen jener im Anhang 3, verantwortlich ist.
10.11 Wenn jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehr zentrale staatliche Stellen verteilt ist, stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern eine vollständige und eindeutige Information über den Verantwortungsbereich jeder dieser Stellen zur Verfügung.
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*1) „Staatsangehörige'' bedeutet in diesem Zusammenhang, im Falle eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder tatsächlicher oder wirksamer industrieller oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
Art. 11
01.01.1995
Artikel 11
Technischer Beistand für andere Mitglieder
11.1 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.
11.2 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen sowie die Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre eigenen Normenorganisationen das gleiche zu tun.
11.3 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um für Normsetzungsorgane in ihrem Gebiet Vorkehrungen zu treffen, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder zu beraten und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand:
11.3.1 zur Errichtung von Normsetzungsorganen oder Stellen für die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften; und 11.3.2 bei Methoden, die für die Erfüllung ihrer technischen
Vorschriften am besten geeignet sind.
11.4 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen zwecks Vorkehrung zur Beratung anderer Mitglieder, vor allem der Entwicklungsland-Mitglieder und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand bei der Errichtung von Stellen für die Feststellung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen wurden.
11.5 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand hinsichtlich der von ihren Erzeugern zu unternehmenden Schritte, wenn sie Zugang zu den Systemen für die Feststellung der Übereinstimmung wünschen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds durchgeführt werden.
11.6 Mitglieder, die Mitglieder bei oder Teilnehmer an internationalen oder regionalen Systemen für die Feststellung der Übereinstimmung sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technischen Beistand bei der Errichtung der Institutionen und des rechtlichen Rahmens, die es ihnen ermöglichen, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen.
11.7 Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglieder bei oder Teilnehmer an internationalen oder regionalen Systemen für die Feststellung der Übereinstimmung sind, andere Mitglieder, vor allem die Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen deren Ersuchen um technischen Beistand bei der Errichtung von Institutionen prüfen, die es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglichen würden, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen.
11.8 Bei Beratung und technischem Beistand für andere Mitglieder im Sinne der Absätze 1 bis 7 geben die Mitglieder den Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder Vorrang.
Art. 12
Artikel 12
Besondere und differenzierte Behandlung von
Entwicklungsland-Mitgliedern
12.1 Die Mitglieder gewähren den Entwicklungsland-Mitgliedern zu diesem Übereinkommen auf Grund der folgenden Bestimmungen sowie auf Grund der entsprechenden Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.
12.2 Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens sowohl innerstaatlich wie auch bei der Handhabung der internationalen Vereinbarung dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.
12.3 Die Mitglieder ziehen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht, um sicherzustellen, daß solche technischen Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern schaffen.
12.4 Die Mitglieder anerkennen, daß trotz Bestehens internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen, Entwicklungsland-Mitglieder in ihren besonderen technologischen und sozialwirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Ziel annehmen, einheimische Technologie und Erzeugungsmethoden und Erzeugungsverfahren mit ihren Entwicklungsbedürfnissen vereinbar zu halten. Die Mitglieder anerkennen daher, daß von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, internationale Normen, die für ihre Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse nicht geeignet sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschließlich der Prüfmethoden, zu verwenden.
12.5 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Systeme zur Feststellung der Übereinstimmung in einer Art und Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden.
12.6 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit, internationale Normen für Waren von besonderem Interesse von Entwicklungsland-Mitgliedern prüfen und soweit durchführbar, solche ausarbeiten.
12.7 Die Mitglieder gewähren nach Artikel 11 technischen Beistand an Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für den technischen Beistand wird der Entwicklungsstand des ersuchenden Mitglieds, vor allem der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder, in Betracht gezogen.
12.8 Es wird anerkannt, daß Entwicklungsland-Mitglieder auf dem Gebiet der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung, besonderen Problemen, einschließlich solcher institutioneller und infrastruktureller Art gegenüberstehen können. Es wird weiters anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Länder daran hindern können, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Daher werden die Mitglieder diese Tatsache voll in Betracht ziehen. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit das im Artikel 13 vorgesehene Komitee für technische Handelshemmnisse (in diesem Übereinkommen „Komitee” genannt) ermächtigt, auf Ersuchen ganz oder teilweise genaue, zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei Prüfung derartiger Ersuchen zieht das Komitee die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung ebenso in Betracht, wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds wie auch den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Land daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Das Komitee zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.
12.9 Bei Konsultationen behalten die entwickelten Mitgliedsländer die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Durchführung von Normen, technischen Vorschriften und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, ziehen die entwickelten Mitgliedsländer die besonderen Finanz-, Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.
12.10 Das Komitee überprüft in bestimmten Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte, den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährte besondere und differenzierte Behandlung.
Art. 13
INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Artikel 13
Komitee für technische Handelshemmnisse
13.1 Ein Komitee für technische Handelshemmnisse wird hiermit eingesetzt; es besteht aus Vertretern jedes Mitglieds. Das Komitee wählt seinen Vositzenden und tagt sooft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, über alle Angelegenheiten, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Zielsetzung betreffen, zu beraten; es erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.
13.2 Das Komitee setzt Arbeitsgruppen oder Gruppen je nach Bedarf ein, die jene Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Komitee gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.
13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, daß unnötige Doppelgeleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Das Komitee untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgeleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Art. 14
Artikel 14
Konsultationen und Streitbeilegung
14.1 Konsultationen und die Streitbeilegung im Hinblick auf jede die Tätigkeit dieses Übereinkommens berührende Angelegenheit finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und folgen sinngemäß den Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.
14.2 Auf Ersuchen einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann ein Untersuchungsausschuß eine technische Sachverständigungsgruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Beistand zu leisten.
14.3 Für technische Sachverständigengruppen gelten die im Anhang 2 angeführten Verfahren.
14.4 Die oben dargelegten Streitbeilegungsbestimmungen können in Fällen angerufen werden, in denen ein Mitglied der Meinung ist, daß ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse gemäß den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen bedeutend beeinträchtigt sind. In diesem Fall werden die Ergebnisse jenen gleichwertig sein, als wäre das fragliche Organ ein Mitglied.
Art. 15
01.01.1995
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Schlußbestimmungen
Vorbehalte
15.1 Ohne Zustimmung der anderen Mitglieder dürfen keine Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens eingelegt werden.
Überprüfung
15.2 Jedes Mitglied teilt unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, dem Komitee bestehende oder getroffene Maßnahmen zur Sicherung der Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens mit. Jede nachträgliche Änderung solcher Maßnahmen wird dem Komitee ebenfalls notifiziert.
15.3 Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Zielsetzungen.
15.4 Das Komitee überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens nachher am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Wirksamkeit und Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies zur Sicherstellung des gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteils und des Gleichgewichts von Rechten und Pflichten, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, notwendig ist. Falls zweckmäßig, wird das Komitee Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen dem Rat für den Handel mit Waren vorschlagen.
Anhänge
15.5 Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil hievon.
Anl. 1
01.01.1995
Anhang 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ZWECKE DIESES ÜBEREINKOMMENS
Die Begriffe in der sechsten Ausgabe des „ISO/IEC-Handbuchs 2:
1991, Allgemeine Begriffe und ihre Definitionen betreffend die Normung und verwandte Tätigkeiten'' haben, wenn sie in diesem Übereinkommen verwendet werden, dieselbe Bedeutung wie in den Definitionen im erwähnten Handbuch unter Berücksichtigung, daß Dienstleistungen vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden jedoch die folgenden Definitionen angewandt:
1. Technische Vorschriften
Ein Dokument, welches Merkmale einer Ware oder ihre dazugehörigen Verfahren und Erzeugungsmethoden festlegt, einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen, mit welchen die Übereinstimmung zwingend ist. Es kann auch einschließen oder ausschließlich die Terminologie, Bildzeichen, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse, wie sie für eine Ware, Verfahren oder Erzeugungsmethoden angewandt werden, behandeln.
Erläuternde Bemerkung
Die Definition im ISO/IEC Handbuch 2 ist nicht in sich geschlossen, sondern auf dem sogenannten „Baustein''-System begründet.
2. Norm
Ein von einer anerkannten Stelle zugelassenes Dokument, das für allgemeine und wiederholte Anwendung, Regeln, Richtlinien oder Merkmale für Waren oder zugehörige Verfahren und Erzeugungsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch einschließen oder ausschließlich die Terminologie, Bildzeichen, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse, wie sie für eine Ware, Verfahren oder Erzeugungsmethoden angewandt werden, behandeln.
Erläuternde Bemerkung
Die im ISO/IEC-Handbuch 2 erklärten Begriffe erfassen Waren, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen befaßt sich nur mit technischen Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung in bezug auf Waren oder Verfahren und Erzeugungsmethoden. Normen, wie sie im ISO/IEC-Handbuch 2 erklärt sind, können zwingend oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillige und technische Vorschriften als zwingende Dokumente erklärt. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Normen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen umfaßt auch Dokumente, die nicht auf Konsens gegründet sind.
3. Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung Jedes mittelbar oder unmittelbar angewandte Verfahren zur Feststellung, daß entsprechende Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Normen erfüllt sind.
Erläuternde Bemerkung:
Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung schließen unter anderem Verfahren für Proben, Prüfung und Kontrolle, Auswertung, Verifizierung und Nachweis der Übereinstimmung, Registrierung, Beglaubigung und Genehmigung sowie deren Kombinationen ein.
4. Internationale Organisation oder internationales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.
5. Regionale Organisation oder regionales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können.
6. Stellen der Zentralregierung
Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle unter der Aufsicht der Zentralregierung hinsichtlich der betreffenden Tätigkeit.
Erläuternde Bemerkung
Im Fall der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften finden die Bestimmungen über Zentralregierung Anwendung. Regionale Organisationen oder Systeme zur Feststellung der Übereinstimmung können jedoch innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Systeme für die Feststellung der Übereinstimmung unterliegen.
7. Stellen einer lokalen Regierung
Eine Regierung, die keine Zentralregierung ist (zB Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Länder, Kantone, Gemeinden, usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle unter der Aufsicht einer solchen Regierung hinsichtlich der betreffenden Tätigkeit.
8. Nichtstaatliche Stelle
Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung ist, einschließlich einer nichtstaatlichen Stelle, die gesetzlich ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.
Anl. 2
Anhang 2
TECHNISCHE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN
Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.
1. Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht des Untersuchungsausschusses. Ihre Mandate und genauen Arbeitsverfahren werden vom Untersuchungsausschuß beschlossen, dem sie berichten.
2. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf fachlich anerkannte Personen mit Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet beschränkt.
3. Staatsbürger der Streitparteien werden ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht in einer technischen Sachverständigengruppe mitarbeiten, außer wenn unter besonderen Umständen der Untersuchungsausschuß befindet, daß der Bedarf an einem wissenschaftlichen Fachgutachten anders nicht gedeckt werden kann. Öffentliche Bedienstete der Streitparteien dürfen in einer technischen Sachverständigengruppe nicht mitarbeiten. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter noch als Vertreter einer Organisation. Die Regierungen oder Organisationen werden ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die der Sachverständigengruppe vorliegenden Angelegenheiten erteilen.
4. Technische Sachverständigengruppen können konsultieren und Informationen und technischen Rat von jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder solchen Rat von einer Quelle innerhalb der Jurisdiktion eines Mitglieds einholt, wird sie die Regierung dieses Mitglieds in Kenntnis setzen. Jedes Mitglied wird unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um solche Informationen, die sie für notwendig und angemessen hält, beantworten.
5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie aber nicht preisgeben darf, so stellt die Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Auskunft zur Verfügung.
6. Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Stellungnahmen zu erhalten; sie wird diese im Schlußbericht gegebenenfalls berücksichtigen. Dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern übergeben, wenn er dem Untersuchungsausschuß unterbreitet wird.
Anl. 3
01.01.1995
Anhang 3
KODEX DES GUTEN VERHALTENS FÜR DIE AUSARBEITUNG, ANNAHME UND
ANWENDUNG VON NORMEN
Allgemeine Bestimmungen
A. Für die Zwecke dieses Kodex werden die Begriffsbestimmungen des Anhangs 1 zu diesem Übereinkommen angewandt.
B. Dieser Kodex liegt zur Annahme durch jede Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds der WTO auf, sei es eine Stelle der Zentralregierung, einer lokalen Regierungsstelle oder einer nichtstaatlichen Stelle; jeder staatlichen regionalen Normenorganisation, wobei ein Mitglied oder mehrere Mitglieder Mitglieder der WTO sind; jeder nichtstaatlichen regionalen Normenorganisation, wobei ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefaßt „Normenorganisationen'' und einzeln „Normenorganisation'' genannt).
C. Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation kann entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum oder durch die nationale Mitgliedsstelle bei der ISO/IEC, oder vorzugsweise je nach dem, durch das entsprechende nationale Mitglied oder die internationale Tochter der ISONET, gerichtet werden.
Materielle Bestimmungen
D. In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen den Waren mit Ursprung im Gebiet jedes Mitglieds der WTO keine ungünstigere Behandlung als den gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in irgendeinem anderen Land.
E. Die Normenorganisationen stellen sicher, daß Normen nicht ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden in der Absicht oder mit der Wirkung, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.
F. Sofern internationale Normen bestehen oder ihre Vollendung unmittelbar bevorsteht, wird die Normenorganisation diese oder entsprechende Teile hievon als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, verwenden, ausgenommen, wo solche internationale Normen oder entsprechende Teile hievon unwirksam oder ungeeignet sein würden, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzausmaßes oder grundlegender klimatischer oder geographischer Gegebenheiten oder grundlegender technologischer Probleme.
G. In der Absicht, Normen auf möglichst breiter Grundlage zu harmonisieren, wird die Normenorganisation in angemessener Weise im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Ausarbeitung internationaler Normen betreffend den Gegenstand für welchen sie Normen angenommen hat oder anzunehmen beabsichtigt, durch entsprechende internationale Normenorganisationen voll teilnehmen. Für Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds findet die Teilnahme an einer bestimmten internationalen Normungstätigkeit, wenn immer möglich, durch eine Delegation statt, die alle Normenorganisationen im Gebiet vertritt, das Normen betreffend den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, angenommen hat oder anzunehmen beabsichtigt.
H. Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, Doppelgeleisigkeit oder Überschneidung mit der Arbeit anderer Normenorganisationen auf dem nationalen Gebiet oder mit der Arbeit entsprechender internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie werden auch jede Anstrengung unternehmen, nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. In gleicher Weise werden die regionalen Normenorganisationen jede Anstrengung unternehmen, Doppelgeleisigkeit oder Überschneidung mit der Arbeit entsprechender internationaler Normenorganisationen zu vermeiden.
I. Soweit angebracht, umschreibt die Normenorganisation die Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
J. Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlicht die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und Anschrift, den Normen, die sie laufend ausarbeitet und die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm ist von dem Zeitpunkt an in Ausarbeitung, in dem eine Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln bis zu ihrer Annahme. Die Titel der bestimmten Normenentwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einer nationalen oder gegebenenfalls regionalen Fachzeitschrift über Normungstätigkeiten veröffentlicht.
Das Arbeitsprogramm wird für jede Norm in Übereinstimmung mit den ISONET-Regeln die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den in der Entwicklung der Norm erreichten Stand und die Hinweise auf internationale Normen, die als Grundlage genommen wurden, angeben. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms wird die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf notifizieren. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation, den Namen und Nummer der Fachzeitschrift, in der das Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, den Zeitraum für den das Arbeitsprogramm gilt, gegebenenfalls den Preis und wo es erhältlich ist. Die Notifikation kann unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum oder vorzugsweise, je nach dem, durch das entsprechende nationale Mitglied oder die internationale Tochter der ISONET gerichtet werden.
K. Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, Mitglied bei ISONET zu werden oder eine andere Stelle beauftragen, Mitglied zu werden, wie auch die fortgeschrittenste mögliche Art der Mitgliedschaft für ein ISONET-Mitglied zu erlangen. Andere Normenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren.
L. Vor Annahme einer Norm gewährt die Normenorganisation einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen für die Unterbreitung von Stellungnahmen zum Normenentwurf durch interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO. Dieser Zeitraum kann aber in Fällen, in denen dringende Angelegenheiten der Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zum Beginn des Zeitraums für Stellungnahmen veröffentlicht die Normen organisation eine Mitteilung, die den Zeitraum für Stellungnahmen in der im Absatz J genannten Fachzeitschrift ankündigt. Solche Notifikationen schließen soweit möglich ein, ob der Normenentwurf von entsprechenden internationalen Normen abweicht.
M. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie des Normenentwurfs, den sie für Stellungnahmen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hiefür treffen. Alle für diese Dienstleistungen verrechneten Gebühren werden, abgesehen von den tatsächlichen Kosten für die Versendung, dieselben für inländische wie für ausländische Parteien sein.
N. Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Normen die während des Zeitraums für Stellungnahmen erhaltenen Stellungnahmen in Betracht. Stellungnahmen, die durch Normenorganisationen, die diesen Kodex des guten Verhaltens angenommen haben, erhalten wurden, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von entsprechenden internationalen Normen notwendig ist.
O. Wenn eine Norm angenommen wurde, wird sie unverzüglich veröffentlicht.
P. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr geschaffenen Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hiefür treffen. Alle für diese Dienstleistungen verrechneten Gebühren werden, abgesehen von den tatsächlichen Kosten für die Versendung, dieselben für inländische wie für ausländische Parteien sein.
Q. Die Normenorganisation wird wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit für Konsultationen betreffend Vertretungen, die von Normenorganisationen, die diesen Kodex des guten Verhaltens angenommen haben, entsandt wurden, mit bezug auf die Tätigkeit dieses Kodex bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.