BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 2/94

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 2/94

In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

„a) Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.“

Artikel 2

Art. 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.

Artikel 3

Art. 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 1994