BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

In Kraft seit 01. November 1993
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Über die finanzielle Zusammenarbeit wird in jedem Einzelfall verhandelt und ein separates Abkommen abgeschlossen.

Artikel 2

Art. 2

Die Österreichische Bundesregierung leistet der Regierung der Republik Uganda im Sinne dieses Abkommens technische Hilfe.

Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.

Artikel 3

Art. 3

Die von der Österreichischen Bundesregierung nach Artikel 2 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus:

i) Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer oder anderer nichtugandischer Fachkräfte zur Hilfeleistung an oder über die Regierung der Republik Uganda;

ii) Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten, Expertenarbeitsgruppen und verwandten Veranstaltungen an gemeinsam vereinbarten Orten;

iii) Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien oder Durchführung anderer Maßnahmen, in deren Rahmen Kandidaten, die von der Regierung der Republik Uganda vorgeschlagen und von der Österreichischen Bundesregierung angenommen werden, entweder in der Republik Uganda oder in Österreich studieren oder eine Ausbildung erhalten;

iv) Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten, Tests, Experimenten oder Forschungen an von den beiden Vertragschließenden Parteien gemeinsam vereinbarten Orten;

v) Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Materialien oder jeder anderen von den beiden Vertragschließenden Parteien vereinbarten Form technischer Hilfe.

Artikel 4

Art. 4

Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für ugandische Experten in Österreich seitens der Österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der Österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der ugandischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach der Republik Uganda.

Artikel 5

Art. 5

Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung der Republik Uganda Hilfe leisten sollen, werden von der Österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Uganda ausgewählt.

Artikel 6

Art. 6

Die Österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen in der Republik Uganda im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.

Artikel 7

Art. 7

Die im Rahmen dieses Abkommens in die Republik Uganda entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Artikel 8

Art. 8

i) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen die österreichischen Fachkräfte jederzeit den in der Republik Uganda bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

ii) Im Falle einer Verhaftung oder Festnahme, aus welchem Grunde auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine von der Österreichischen Bundesregierung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens entsandte Fachkraft oder gegen die Ehegatten oder Familienangehörigen solcher Fachkräfte macht die Regierung der Republik Uganda der Österreichischen Bundesregierung davon unverzüglich Mitteilung.

Artikel 9

Art. 9

Die Regierung der Republik Uganda läßt den österreichischen Fachkräften eine angemessene Behandlung zuteil werden und verpflichtet sich zu folgendem:

i) die österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen vom Einfuhrzoll, der Umsatzsteuer und anderen ähnlichen Abgaben für ihre neuen oder gebrauchten und in echtem Sinne persönlichen Effekten und Haushaltsgüter einschließlich eines Motorfahrzeuges, eines Klimagerätes, eines Kühlschrankes und eines Tiefkühlschrankes für jede Fachkraft, die innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer Ankunft in die Republik Uganda gebracht werden, zu befreien, vorausgesetzt, daß diese persönlichen Effekten und Haushaltsgüter in der Republik Uganda nicht verkauft oder sonstwie veräußert werden, es sei denn an eine Person, die eine ähnliche Befreiung genießt. Im Falle eines Verkaufes oder einer sonstigen Veräußerung in anderer als der erwähnten Form werden alle diesbezüglichen Abgaben fällig. Falls der Einsatzvertrag der Fachkräfte in der Republik Uganda erneuert wird, gelten diese Privilegien für den Experten und seine Familienangehörigen neuerlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Erneuerung, vorausgesetzt, daß wenigstens drei Jahre seit Beginn des ersten Befreiungszeitraumes verstrichen sind, wobei über die neuerliche Gewährung der Privilegien von Fall zu Fall zu entscheiden ist,

ii) die österreichischen Fachkräfte von allen persönlichen und allen anderen Steuern zu befreien, die auf Bezüge aus Quellen außerhalb der Republik Uganda eingehoben werden können;

iii) die österreichischen Fachkräfte von allen Steuern, Gebühren und Zöllen bezüglich der Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen zu befreien, die seitens der Österreichischen Bundesregierung für die in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen in die Republik Uganda verbracht werden;

iv) den österreichischen Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die ungehinderte und kostenlose Ein- und Ausreise zu gestatten und sie ehestmöglich mit den erforderlichen Visa, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu versehen;

v) medizinische, spitalsmäßige und zahnärztliche Betreuung auf der gleichen Basis und im gleichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen, wie sie ugandischen Staatsbeamten und anderen öffentlichen Bediensteten in vergleichbarer Stellung zur Verfügung steht.

Artikel 10

Art. 10

i) Die Regierung der Republik Uganda trifft, wenn möglich, die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen,

ii) Die Regierung der Republik Uganda trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung der Republik Uganda vorgesehen ist.

Artikel 11

Art. 11

Die Regierung der Republik Uganda hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittene Schäden, die sich im Zusammenhang mit Projekten auf Grund dieses Abkommens ergeben, und Klaglos in bezug auf Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

Artikel 12

Art. 12

Die Regierung der Republik Uganda verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Lieferungen, die von der Österreichischen Bundesregierung für in diesem Abkommen vorgesehene Aktivitäten und Dienstleistungen in die Republik Uganda verbracht werden, von allen Steuern, Gebühren und Zöllen zu befreien.

Diese Bestimmungen sind ebenso auf Ausrüstungsgegenstände, Materialien, Lieferungen und Dienstleistungen anwendbar, die auf Grund eines Abkommens über finanzielle Kooperation zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13

Art. 13

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Diese Bestimmung ist auf Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Implementierung von finanziellen Abkommen ergeben, nicht anwendbar.

Artikel 14

Art. 14

Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit durch gegenseitige Konsultationen und Übereinstimmung der beiden Parteien revidiert oder modifiziert werden.

Artikel 15

Art. 15

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Es bleibt während eines Zeitraumes von fünf (5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr stillschweigend verlängert.

Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam.

Bei Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragschließenden Parteien werden alle laufenden Projekte bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.

ZU URKUND DESSEN, haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kampala, am 3. April 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.