14.02.1994
Artikel 25
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Slowakische Republik auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden der Tschechischen Republik, Ungarns oder Polens ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25'' enthält.
(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Slowakische Republik von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet werden, in die Tschechische Republik, nach Ungarn oder Polen wiederausgeführt, so hat die Slowakische Republik Bescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Application Article 25'' unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder in der Slowakischen Republik keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
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