14.02.1994
Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer ii und iii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in der Tschechischen Republik, in Ungarn oder in Polen im Sinne dieses Protokolls und in Anwendung der Ursprungsregeln des Artikels 1, Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer iii erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens oder in einer oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens und in der Tschechischen Republik, Ungarn und/oder Polen verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.
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