01.12.1992
Erläuterungen
Anmerkung 1 - zu Artikel 1
Der Begriff „Vertragspartei dieses Abkommens'' umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Staates. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes der Vertragspartei dieses Abkommens, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1, 2 und 4
Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei dieses Abkommens erfüllt werden, es sei denn, daß
Artikel 2 zur Anwendung kommt.
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei dieses Abkommens in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß
- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
- sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Anmerkung 3 - zu den Artikeln 1 und 2
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 4 - zu Artikel 4 Buchstabe f
Der Begriff „ihre Schiffe'' gilt nur für Schiffe,
a) die in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge einer Vertragspartei dieses Abkommens führen;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;
d) deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht;
e) deren Besatzung zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht.
Anmerkung 5 - zu den Artikeln 4 und 5
Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten Systems dient.
Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmoniserten System in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß.
Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.
Anmerkung 5a - zu Artikel 4 Buchstabe h
Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können'' nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können.
Anmerkung 6 - zu Artikel 5 Absatz 2
Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang II finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste der Anhang II enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen.
Anmerkung 7 - zu Artikel 6
Als „ab-Werk-Preis'' gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.
Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird.
Anmerkung 8 - zu Artikel 8 Absatz 1
Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird.
Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden.
Anmerkung 9 - zu Artikel 17 Absatz 1 und zu Artikel 22
Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR.1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise zu erhalten.
Anmerkung 10 - zu Artikel 23
Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.
Unter „verwendete Waren'' sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird, für die eine Bescheinigung EUR.1 ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird.
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(Anm.: Das Formular „Warenverkehrsbescheinigung'' kann nicht dargestellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
(Anm.: Das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung'' kann nicht dargestellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
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