BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei - Protokoll AArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 14. Februar 1994
Up-to-date

14.02.1994

Artikel 3

1. Die EFTA-Staaten verständigen die Slowakische Republik und die Slowakische Republik verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

2. Die Slowakische Republik und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Vorzugsbehandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

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