ARTIKEL 1
1. Das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik wird im Hinblick auf die Tschechische Republik angewandt.
2. Jede Bezugnahme auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ und auf die Abkürzung „CSFR“ in dem Abkommen, seinen Anhängen und Protokollen und damit zusammenhängenden Urkunden wird durch „Tschechische Republik“ ersetzt.
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