Memorandum of Understanding über den Export von bestimmten Textilprodukten aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich
Art. 1 Einleitung:
1. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) legt die Vereinbarungen fest, die zwischen der Regierung Österreichs und Indiens hinsichtlich des Exportes bestimmter Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich getroffen worden sind.
2. Dieses MOU wurde unter Bedachtnahme auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), welches am 20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde *), und die Verlängerungsprotokolle vom 31. Juli 1986 **), 31. Juli 1991 ***) und 9. Dezember 1992 ****) und insbesondere auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.
Art. 1 Beschränkungsdauer:
3. Als Dauer für dieses MOU wird der Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994 festgelegt.
4. (i) Die Anwendung der Bestimmungen des MOU wird automatisch für den Zeitraum eines Jahres, bis zum 31.Dezember 1995 verlängert, falls keine der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor dem 31.Dezember 1994 der anderen Vertragspartei mitteilt, daß sie einer Verlängerung nicht zustimmt. Jede Verlängerung dieses MOUs ist in Übereinstimmung mit dem dem gegenwärtigen Protokoll über die Verlängerung des MFA nachfolgenden Rechtsinstrumentes zu bringen, sofern darin irgendwelche Änderungen vorgesehen werden.
(ii) Dieses MOU verliert seine Gültigkeit ab dem Datum des Inkrafttretens der Übergangsregelung im Rahmen der Uruguay-Runde für die Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT.
Art. 1 Beschränkungsumfang und Zuwachsrate:
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 11 und 12 wird die Regierung von Indien ihre Exporte der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und Chemiefasern nach Österreich im am 1. Jänner 1994 beginnenden Kalenderjahr auf die darin festgesetzten Kontingente beschränken.
6. Sollte dieses MOU gemäß der Bestimmungen des Artikels 4 dieses MOUs für das Kalenderjahr 1995 verlängert werden, wird die Regierung von Indien ihre Exporte der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern auf die darin enthaltenen Kontingente, welche um die in Spalte D bezeichnete Zuwachsrat erhöht wurden beschränken, entsprechend der Bestimmungen der Absätze 11 und 12.
7. Unter Bezugnahme auf Artikel 12.3 des Abkommens gelten die in diesem MOU festgelegten Beschränkungen nicht für in Heimarbeit auf Handwebstühlen erzeugten Gewebe, für händisch hergestellte Textilprodukte, die aus diesen, auf Handwebstühlen erzeugten Geweben hergestellt worden sind und der Definition des Anhang II entsprechen sowie für die traditionellen im Anhang III angeführten folkloristischen handwerklichen als „Indische Artikel“ bekannte Textilprodukte, sofern beim Import eine Bescheinigung angeschlossen wird, die von den zuständigen indischen Behörden bestätigt wurde. Ein Muster der Bescheinigung ist im Anhang IV beigeschlossen.
Art. 1 Verwaltung:
8. Gegen Vorlage des Originals der Exportbescheinigung für Exporte nach Österreich (Muster im Anhang V), welches von der zuständigen indischen Behörde für die im Anhang I angeführten Artikel ausgestellt worden ist, wird die zuständige österreichische Behörde den in der Exportbescheinigung angeführten Importeuren entsprechende Importbewilligungen ausstellen.
9. Für Zwecke der Beantragung von Importbewilligungen, die gegen Vorlage der im vorgenannten Absatz 8 erwähnten Exportbescheinigungen ausgestellt werden, endet die Gültigkeit dieser Exportbescheinigungen sechs Monate nach dem Ende des Abkommensjahres in welchem sie ausgestellt wurden.
10. Die Regierung Indiens wird sich bemühen, darauf zu achten, daß ungebührliche Konzentrationen von Exporten der im Anhang I angeführten Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien nach Österreich vermieden werden, wobei jedoch die Nachfragestruktur und saisonale Aspekte des Handels gebührend berücksichtigt werden.
Art. 1 Übertrag und Vorgriff:
11. Das Exportkontingent kann für jede Kategorie in jedem Abkommensjahr durch einen Übertrag von 11% und durch einen Vorgriff von 6% überzogen werden. Ein Übertrag ist verfügbar, wenn das Exportkontingent im vorgehenden Abkommensjahr nicht ausgenützt worden ist, und ein Vorgriff wird möglich, wenn Mengen des folgenden Abkommensjahres im vorhinein zur Verfügung gestellt werden. Wird von einem Vorgriff Gebrauch gemacht, so ist die betreffende Menge von der für die gleiche Kategorie im folgenden Jahr festgesetzte Menge abzuziehen. Die Kombination von Übertrag und Vorgriff darf 12% nicht überschreiten. Alle den Übertrag und den Vorgriff betreffenden Prozentsätze werden von der Höhe des Ausgangskontingentes für das Jahr des Abnahme berechnet.
Art. 1 Transferierung:
12. Das Ausgangskontingent für eine Kategorie kann im Laufe eines Abkommensjahres nach Mitteilung an die Regierung Österreichs bis zur Höhe von 6% dieses Kontingentes durch Transferierung vom Ausgangskontingent einer anderen Kategorie für das betreffende Abkommensjahr überzogen werden.
Art. 1 Austausch von Statistiken:
13. Indien wird Österreich Informationen über den Export der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und Chemiefasern unter Angabe der Nummern und des jeweiligen Datums der Exportbescheinigungen, sowie der Namen der Exporteure und Importeure zur Verfügung stellen. Dies wird auf monatlicher Basis innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende des betreffenden Monates geschehen.
14. Österreich wird Indien Informationen über die ausgestellten Importbewilligungen und die Exportbescheinigungen, gegen deren Vorlage diese Importbewilligungen ausgestellt worden sind, zur Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellten Angaben haben die Nummern der Importbewilligungen, die Nummern der Exportbescheinigungen sowie das Datum und die betreffende Menge zu enthalten.
Diese Information ist auf einer monatlichen Basis innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Ende des betreffenden Monates zur Verfügung zu stellen.
Art. 1 Statistische Überwachung:
15. Hinsichtlich der Exporte der im Anhang VI angeführten Baumwolltextilien und Textilprodukte aus Indien nach Österreich werden die zuständigen österreichischen Behörden gegen Vorlage des von den indischen Behörden ausgestellten Originals der Exportbescheinigung automatisch Bewilligungen für den Import dieser Produkte aus Indien ausstellen.
16. Die indischen Behörden werden die Regierung Österreichs auf einer monatlichen Basis von den Nummern und dem Ausstellungsdatum der Exportbescheinigungen sowie über die Mengen der erwähnten, durch diese Exportbescheinigungen erfaßten Produkte in Kenntnis setzen.
17. Die Regierung Österreichs wird der Regierung Indiens auf einer monatlichen und kumulativen Basis Informationen über die jeweils ausgestellten Importbewilligungen zur Verfügung stellen.
18. Für den Fall, daß die Exporte der im Anhang VI angeführten Produkte aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach Auffassung der Regierung Österreichs, Maßnahmen im Sinne des Artikels 4, Absatz 2 des Abkommens erfordern, kann die Regierung Österreichs um Konsultationen mit der Regierung Indiens ersuchen, mit dem Ziel eine Einigung auf der Grundlage von gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu erreichen.
Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung mit den relevanten spezifischen Tatsacheninformationen über die tatsächliche Gefahr einer Marktstörung (im Anhang A des Abkommens definiert) beizuschließen, welche nach Auffassung der Regierung Österreichs das Ersuchen um Konsultationen erforderlich macht.
Die Regierung Indiens willigt ein, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem das Ersuchen um Konsultationen eingelangt ist, in Konsultationen einzutreten und wird die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, solche Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.
Art. 1 Konsultationen:
19. Jede der beiden Regierungen hat das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Durchführung oder Anwendung dieses MOU ergibt. In Konsultationen gemäß dieses Absatzes treten beide Vertragsparteien in einem Geist der Zusammenarbeit und mit dem Ziel, Meinungsverschiedenheiten wie folgt beizulegen ein:
– jedes Ersuchen um Konsultationen wird der anderen Regierung schriftlich mitgeteilt;
– dem Ersuchen um Konsultationen wird eine Darstellung angeschlossen, in der die Gründe und Umstände dargelegt werden, die nach Auffassung der ersuchenden Regierung die Vorlage dieses Ersuchens rechtfertigen;
– die andere Regierung wird diesem Ersuchen entsprechen, und die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung dieses Ersuchens abgehalten;
– beide Regierungen werden in die Konsultationen mit der Absicht eintreten, ein gegenseitig annehmbares Ergebnis binnen 30 Tagen ab dem Datum an, an dem die Konsultationen tatsächlich beginnen, zu erzielen.
20. Beide Regierungen treten in die gemäß dieser Bestimmungen abzuhaltenden Konsultationen in einem Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Wunsche ein, Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen beizulegen.
Art. 1 Wiederausfuhr aus Österreich:
21. Die Regierung Österreichs wird, soweit wie möglich, die Regierung Indiens davon in Kenntnis setzen, wenn die nach Österreich eingeführten diesem MOU unterliegenden Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Im Falle, daß solche Wiederausfuhren von der Regierung Indiens auf die Kontingente angerechnet worden sind, kann die Regierung Indiens die betreffenden Mengen auf die entsprechenden Kontingenten gutschreiben.
Art. 1 Überprüfung:
22. Jede der beiden Regierungen kann jederzeit Änderungen von Bestimmungen dieses MOUs unter Bedachtnahme auf das Abkommen und jegliches dem Verlängerungsprotokoll vom 9. Dezember 1992 nachfolgende Rechtsinstrument vorschlagen.
23. Die Anhänge I – VI dieses Memorandum of Understanding und die vereinbarten Niederschriften bilden einen integralen Bestandteil desselben.
Art. 1 Schlußbestimmungen:
24. Dieses Memorandum of Understanding tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
New Delhi, 9. November 1993
___________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 624/1993
Anhang I
AUSMASS DER BESCHRÄNKUNGEN
Anl. 1
Anhänge
hauptdokument.img1is.pngPNGAnhang II
IN HEIMARBEIT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE
Anl. 2
1. Die in Absatz 7 dieses Memorandum of Understanding vorgesehene Ausnahme für in Heimarbeit hergestellte Erzeugnisse gilt ausschließlich für folgende Erzeugnisse:
a) auf Handwebstühlen hergestellte Textilgewebe, die auf nur mit Händen oder Füßen betriebenen Webstühlen gewebt und in Indien in Heimarbeit hergestellt wurden;
b) Bekleidungen oder andere Textilerzeugnisse, die in Indien in Heimarbeit händisch aus – auf oben beschriebenen Handwebstühlen erzeugten – Textilgeweben hergestellt wurden;
c) traditionelle folkloristische handwerkliche, im Anhang III beschriebene Textilerzeugnisse Indiens.
2. Die Ausnahme gilt nur für Erzeugnisse, die durch eine von den zuständigen indischen Behörden gemäß dem Muster im Anhang IV ausgestellte Bescheinigung gedeckt sind. Solche Bescheinigungen führen die Gründe an, auf die sich die Ausnahme stützt.
3. In Fällen, in denen die zuständigen österreichischen Behörden über den Ursprung der im Anhang I angeführten Artikel in bezug auf ihre Herstellung auf Handwebstühlen Zweifel hegen, kann die Regierung Österreichs bis zur Zollabfertigung beim Import durch die zuständigen österreichischen Behörden solche Fälle der Regierung Indiens zur Beseitigung dieser Zweifel vorlegen.
4. Die Regierung Indiens setzt die Regierung Österreichs auf monatlicher Basis von den Nummern und Daten der Bescheinigungen für Handwebe- und folkloristische Erzeugnisse sowie von den betreffenden Mengen der im Anhang I angeführten Artikel in Kenntnis.
5. Hiermit werden die zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung Indiens am 13. April 1976 und am 20. Mai 1976 getroffenen Vereinbarungen für die Bescheinigung über diese Erzeugnisse aufgehoben.
Anhang III
VEREINBARTE LISTE DER „INDISCHEN ARTIKEL“, DAS SIND TRADITIONELLE FOLKLORISTISCHE HANDWERKLICHE TEXTILERZEUGNISSE INDIENS
„Indische Artikel“ sind traditionelle folkloristische handwerkliche Textilerzeugnisse, die ausschließlich und historisch in Heimarbeit in Indien hergestellt werden. Sie umfassen die im folgenden aufgezählten Erzeugnisse (Bekleidung und Bekleidungszubehör, Dekorationsstoffe) und solche andere Artikel, die von Zeit zu Zeit vereinbart werden könnten.
Anl. 3 I. Bekleidung und Bekleidungszubehör
Alle nachstehend angeführten Bekleidungen und Zubehörteile sind ausschließlich und historisch indische traditionelle folkloristische handwerkliche Erzeugnisse auf Grund ihrer Ähnlichkeit, in Form und Dessin, mit Kleidungen und Zubehörteilen, die herkömmlich in Indien getragen werden.
Die im nachstehenden angeführten Erzeugnisse müssen alle folgende Eigenschaften aufweisen: sie
– sind in Heimarbeit hergestellt worden,
– haben keine Reißverschlüsse,
– sind im charakteristischen indischen Volksstil verziert, wobei eine der nachstehenden Methoden Anwendung findet:
– Handbemalung, Handdruck, handwerkliche Batik oder handwerkliches Knüpfen und Färben (Kalamkari)
– Handstickerei (Zari)
– händische Applikationen aus Münzen, Glas- oder Holzperlen, Muscheln, Spiegeln oder ornamentalen Motiven aus Textilien oder anderen handgemachten Materialien
– Verzierung durch zusätzliche Schußeintragungen von Baumwolle, Seide, Kunstseide oder Metallfäden (Zari)
Nr. | Bezeichnung | Beschreibung |
1 | Kurta | loses, fast gerade geschnittene Hemd oder tunikaähnliches Kleid, das bis zu den Hüften, Mittelschenkeln, Knien oder Fußknöcheln reicht, mit viertel-, halb- oder ganz langen, engen oder weiten Ärmeln, mit oder ohne Knöpfe (nicht einfärbig); |
2 | Pherron | kurzes oder bodenlanges, sehr weites Kleid mit langen, weiten Ärmeln, ohne Knöpfe, bestickt, verziert oder bedruckt; |
3 | Chola | bodenlanges, weites kleiderähnliches Gewand mit Ärmeln, das hauptsächlich zu Hause getragen wird; |
4 | Curida Pyjama | im Bund weite Hose (mit Ziehband oder Haken), die an den Fußknöcheln eng zuläuft; |
5 | Salwar | weite Hose, Beine entweder gerade oder bauschig mit besonderer Weite an den Schenkeln; |
6 | Gararra | weite Hosen mit Rüschen oder Bauschen unter dem Knie; |
7 | Tamba | weite Hosen mit typischer indischer Handornamentik; |
8 | Lungi | langes zylindrisches Kleid, das als Überwurf um die untere Körperhälfte getragen wird; |
9 | Angharka | bodenlanges, leichtes mantelartiges Kleid, daß vorne mit einer dekorativen Kordel oder einem Band schließt; mit Ärmeln |
10 | Bagal Bandini | knielange oder bodenlange Jacke bzw. mantelartiges Kleid: an der Seite mit Schnüren geschlossen: mit Halbärmeln oder ohne Ärmel; |
11 | Aba | bodenlanges Kleid mit eng anliegender Taille, langem weiten Rock, mit Ärmeln; |
12 | Burka | bodenlanges capeartiges Kleid, das Kopf und Körper des Trägers bedeckt, mit Öffnung für die Augen, die mit einem Flor oder mit Spitzen bedeckt werden; |
13 | Jawahar Jacket | weite Jacke oder ärmellose Weste, die über einen Kurta getragen wird, mit oder ohne Knöpfe; |
14 | Choli | kurzes Mieder, mit oder ohne Ärmel, gewirkt oder gewebt; |
15 | Ghargra Lahnga | fußknöchellanger, sehr weiter Rock mit Zugband oder Kaken in der Taille; |
16 | Pavadai | Garnitur aus einem boden- oder fußknöchellangen Rock und einem Leibchen; |
17 | Dupatta | sehr leichter gewebter Schal, etwa 120 cm x 80 cm, der mit der Kurta oder dem Churidar getragen wird; |
18 | Ohdani | Tuch, etwa 2 m x 1 m mit viel Ornamentation; |
19 | Patka | lange Stola, unbedruckt, mit Kunststickerei verziert; |
20 | Gulu Band | Halsband mit traditioneller Kunststickerei; |
21 | Kamarband | dekorierter Bund und gewebter Gürtel; |
22 | Bazuband | dekoratives Armband; |
23 | Mathapati | dekoratives Stirnband; |
24 | Safa | Kopfbedeckung mit traditioneller Stickerei; |
II. Dekorationsstoffe
25 | Toran | Textilartikel, der brauchtümlich zur Dekoration von Türpfosten verwendet wird, bestickt oder mit Applikationen mit folkloristischen Motiven; |
26 | Tombai | zylindrische Gehänge mit Applikationen aus handbedruckten, handbemalten oder handbestickten Geweben, die brauchtümlich von Decken oder in Türeingängen hängen; |
27 | Shamiana | Baldachin oder Markise mit Applikationen bestehend aus Vier- oder Dreiecken in Kontrastfarben, die als Deckendekoration verwendet werden: |
28 | Kalamkari | Wandbehänge mit mythologischen Szenen, die in Handmalerei oder Handdruck, unter Verwendung von Wachs dargestellt werden; |
29 | Temple Hangings (Tempelwandbehänge) | handbemalte oder handbedruckte Wandbehänge mit brauchtümlichen mythologischen oder religiösen Motiven; |
30 | Chakla | bestickte Wandbehänge, mit oder ohne Spiegelverarbeitung, die Folkloremotive darstellen; |
31 | Batik wall Hangings | Wandbehänge aus Baumwolle, mit Mustern, die im traditionellen handwerklichen Batikverfahren hergestellt werden (händisches Wachsen, Färben und Kochen wird bei jeder Farbe wiederholt); |
32 | Chandani Posh | dekorative Hülle für Tee- oder Kaffeekannen; |
33 | Takiagilaf | Polsterüberzug, der mit indischen Motiven geschmückt ist; |
34 | Phulkhari | dekorative besticktes Tuch mit eng gestickten Streifen aus ungedrehter Seide, aus denen die blumenartigen Stickereien bestehen; |
35 | Gaddiposh | dekorative Form einer Bettdecke, zuweilen gesteppt; |
36 | Handgeknüpfte Teppiche | mit Kette und Schuß aus Wolle oder Baumwolle und geknüpften Flor aus Wolle, wobei jeder Knoten bzw. jede Schlinge händisch erzeugt wird und zwei Kettenfäden verbindet. Nach Fertigstellung jeder Knotenreihe wird ein Schußfaden durch die Kette gezogen. Der Flor wird danach mit der Hand geschoren, um dem Teppich die gewünschte Dicke zu geben. Die traditionellen Muster stammen aus Indien und aus den angrenzenden Gebieten Süd- und Zentralasiens und bestehen meistens aus stilisierten Blumen-, Tier- und geometrischen Motiven, wobei diese entweder als Einzelmuster oder in mehrfacher Wiederholung in einer Bordüre vorkommen. Auch Teppiche mit traditionellen bildlichen Darstellungen (zB Hofstaat, Jagd, Polo, Dschungelszenen), modernes Dessin mit indischen Motiven von alten Denkmälern und Wandgemälden sowie einfärbige Teppiche ohne Muster werden in Indien mit der Hand gefertigt; |
37 | Hand-woven carpets (handgewebte Teppiche) | nach Art der Kelim, Schumak und Karamanie; |
38 | Gabba | Bodenbeläge, die durch die Aufbringung von Handstickereien oder Applikationen auf einer Unterlage aus gewebter Wolle, Filz oder Jute hergestellt werden, mit oder ohne einer Rückenschicht aus Baumwolle; |
39 | Namdas | ein Bodenbelag mit einer Oberfläche aus Wollfilz, mit oder ohne traditionelle Stickereien in verschiedenen Formen und Größen. |
Anhang IV
BESCHEINIGUNG FÜR HANDWEBE- UND FOLKLORISTISCHE ERZEUGNISSE
Anl. 4
(Anm.: Formular als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anhang IVPDFAnhang V
AUSFUHRBESCHEINIGUNG
Anl. 5
(Anm.: Formular als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anhang VPDFAnhang VI
Anl. 6
(Anm.: Anhang VI als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage VIPDFVereinbartes Protokoll
Anl. 7
Beide Delegationen vereinbarten, daß bei der Einführung von Beschränkungen für eine Kategorie oder Kategorien von Produkten, welche im vorhergehenden MOU quantitativen Beschränkungen unterlagen, die jedoch in der Folge aufgehoben worden waren, die wiedereingeführten jährlichen Quoten nicht geringer sein dürfen, als die frühere Beschränkungshöhe zuzüglich eines, soweit dies möglich ist, entsprechenden jährlichen Zuwachses.
Vereinbartes Protokoll
Anl. 7
Österreich und die Republik Indien kommen überein, die Bestimmungen des Absatzes 18 des Verlängerungsprotokolles vom 31. Juli 1986 einzuhalten.
Insbesondere darf die Einführung des Harmonisierten Systems einer Partei dieses Memorandums nicht beeinträchtigen, in den vollen Nutzen und Gebrauch dieses zu kommen.
In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Absatz 18 hat jede Regierung das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Einführung des Harmonisierten Systems ergibt.
Vereinbartes Protokoll
Anl. 7
Während der zwischen den Delegationen der Regierung Indiens und der Regierung Österreichs in New Delhi am 8. und 9. November 1993 abgehaltenen Konsultationen hat die Delegation von Indien ihre Besorgnis wegen der Möglichkeit der Erhöhung von Importrestriktionen für Textilien und Bekleidung aus Indien in Österreich als eine Folge von Österreichs Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Gemeinschaft ausgedrückt und die Meinung, daß geeignete Maßnahmen zum Schutz des Marktzuganges für Indiens Textil- und Bekleidungsprodukte nach Österreich gefunden werden müßten, geäußert.
Die Delegation der Regierung Österreichs nahm die Besorgnis der Delegation der Regierung Indiens zur Kenntnis.