BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Guatemala

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Guatemala

In Kraft seit 21. Juli 1994
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TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. Guatemala wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet den Vertragsparteien gegenüber vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

a) Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und

b) Teil 11 des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen gemäß Art. I, Abs. 1, soweit darin auf Art. III Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II, Abs. 2, lit. b, soweit darin auf Art. 1V des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II gehörig angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll und in den in Absatz 47 von Dokument L/6770 aufgeführten Verpflichtungen nicht anders bestimmt ist, sind die von Guatemala den Vertragsparteien gegenüber anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Guatemala Vertragspartei wird, Gültigkeit erlangt haben wird.

b) In den Fällen, in denen Art. V, Abs. 6, Art. VII, Abs. 4, lit. d und Art. X, Abs. 3, lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Guatemala das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

TEIL II

Liste der Zollzugeständnisse

Art. 1

3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Guatemala.

4. a) In den Fällen, in denen Art. II, Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

b) Betreffend die Bezugnahme in Art. II, Abs. 6, lit. a des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

TEIL III

Schlußbestimmungen

Art. 1

5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt zur Annahme mittels Unterzeichnung oder einer anderen Form durch Guatemala bis 31. Juli 1991 auf. Es liegt auch zur Annahme durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Annahme durch Guatemala in Kraft.

7. Sobald Guatemala nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. XXXII, Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI, Abs. 4 angesehen.

8. Guatemala kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Abs. 7 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

9. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Abs. 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Guatemala und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

10. Dieses Protokoll wird nach Art. 2 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am achtundzwanzigsten Februar neunzehnhunderteinundneunzig, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.