(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet, wie beispielsweise
– Land- und Forstwirtschaft,
– Tier- und Pflanzenzucht,
– Industrie und Gewerbe,
– Energie,
– Bergbau,
– Bauwesen,
– Umweltschutz und -technologie,
– Transport- und Fernmeldewesen,
– Fremdenverkehr,
– Bank-, Versicherungs- und Kreditwesen,
– angewandte Forschung,
– Berufsausbildung,
unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung von Rohstoffen,
– bessere Ausnützung bestehender Produktionskapazitäten,
– Erweiterung des Produktionsprogramms und Schaffung neuer Produktionen,
– Einsatz und Anwendung neuer Produktionstechnologien,
– Projektierung, Errichtung und Betrieb neuer Industrieanlagen und Transporteinrichtungen sowie Erweiterung und Modernisierung bereits bestehender Anlagen, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,
– Niederlassungen, Handelsvertretungen und andere zwischen den beiden Staaten vereinbarte Kooperationsformen,
– Förderung von Technologietransfer und Know-how-Austausch,
– Austausch von statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen, Publikationen, Lizenzen, Patenten ua.
– gemeinsame Projektdurchführung in Drittstaaten.
(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beider Staaten den Erfahrungs- und Informationsaustausch auch über Umgestaltungs- und Optimierungskonzepte, technologische Strategien sowie über Mechanismen und Gestaltungsmöglichkeiten der Marktwirtschaft als auch die Zusammenarbeit bei der Berufsausbildung und Managementschulung besonders fördern.
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